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BGBl. I Nr. 6/2000

kundgemacht 13.01.2000 RIS↗Parlament↗
6. Bundesgesetz: Besoldungs-Novelle 2000
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Eltern-Karenzurlaubsgesetz und das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1986 geändert werden (Besoldungs-Novelle 2000)
Kundmachung BGBl. I Nr. 6/2000× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 70 § 0↗RIS↗
§ 143geändert
in Kraft 01.01.1999 – 31.12.1999 · idF BGBl. I Nr. 9/1999 · danach: BGBl. I Nr. 6/2000 § 143↗RIS↗
in Kraft 01.01.2000 – 11.08.2000 · idF BGBl. I Nr. 6/2000 · danach: BGBl. I Nr. 94/2000 § 143↗RIS↗
… 6 unveränderte Absätze
Wachdienstzulage
§ 143. (1) Dem Wachebeamten gebührt,
1. solange er im Wacheexekutivdienst verwendet wird,
2. wenn er infolge eines im Wacheexekutivdienst erlittenen
Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden
kann,
eine Wachdienstzulage. Sie beträgt
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in der Verwendungsgruppe Schilling
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W 3 797 809
W 2 933 947
W 1 1 069 085
(2) Für den Wachebeamten, der auf Grund seiner Ausbildung zur Verwendung als Pilot befähigt ist und als solcher im Rahmen des Exekutivdienstes regelmäßig zu Einsatzflügen herangezogen wird, erhöht sich die Wachdienstzulage um das 6,3fache des im § 142 Abs. 1 genannten Betrages.
(3) Von der Wachdienstzulage und dem der Wachdienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.
§ 143geändert nie in Kraft getreten
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2003) · idF BGBl. I Nr. 9/1999 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 7/2003 § 143↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2003) · idF BGBl. I Nr. 6/2000 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 7/2003 § 143↗RIS↗
… 6 unveränderte Absätze
Wachdienstzulage
§ 143. (1) Dem Wachebeamten gebührt,
1. solange er im Wacheexekutivdienst verwendet wird,
2. wenn er infolge eines im Wacheexekutivdienst erlittenen
Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden
kann,
eine ruhegenußfähige Wachdienstzulage. Sie beträgt
-------------------------------------------------------------------- ____________________________________________________________________
in der Verwendungsgruppe Schilling
-------------------------------------------------------------------- ____________________________________________________________________
W 3 797 809
W 2 933 947
W 1 1 069 085
(2) Für den Wachebeamten, der auf Grund seiner Ausbildung zur Verwendung als Pilot befähigt ist und als solcher im Rahmen des Exekutivdienstes regelmäßig zu Einsatzflügen herangezogen wird, erhöht sich die Wachdienstzulage um das 6,3fache des im § 142 Abs. 1 genannten Betrages.
(3) Von der Wachdienstzulage und dem der Wachdienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.