BGBl. I Nr. 94/2000
94. Bundesgesetz: Dienstrechts-Novelle 2000
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Bundesbediensteten-Schutzgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Richterdienstgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Verwaltungsakademiegesetz, das Auslandszulagengesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte sowie das Poststrukturgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2000)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 143geändertText (entfallen)
… 9 unveränderte Absätze
Wachdienstzulage
§ 143. (1) Dem Wachebeamten gebührt,
1. solange er im Wacheexekutivdienst verwendet wird,
2. wenn er infolge eines im Wacheexekutivdienst erlittenen
Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden
kann,
eine Wachdienstzulage. Sie beträgt
____________________________________________________________________
in der Verwendungsgruppe Schilling
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W 2 947
… 3 unveränderte Absätze
W 1 1 085
(2) Für den Wachebeamten, der auf Grund seiner Ausbildung zur Verwendung als Pilot befähigt ist und als solcher im Rahmen des Exekutivdienstes regelmäßig zu Einsatzflügen herangezogen wird, erhöht sich die Wachdienstzulage um das 6,3fache des im § 142 Abs. 1 genannten Betrages.
(3) Von der Wachdienstzulage und dem der Wachdienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.
§ 143geändert nie in Kraft getretenText (entfallen)
… 9 unveränderte Absätze
Wachdienstzulage
§ 143. (1) Dem Wachebeamten gebührt,
1. solange er im Wacheexekutivdienst verwendet wird,
2. wenn er infolge eines im Wacheexekutivdienst erlittenen
Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden
kann,
eine ruhegenußfähige Wachdienstzulage. Sie beträgt
____________________________________________________________________
in der Verwendungsgruppe Schilling
____________________________________________________________________
W 2 947
… 3 unveränderte Absätze
W 1 1 085
(2) Für den Wachebeamten, der auf Grund seiner Ausbildung zur Verwendung als Pilot befähigt ist und als solcher im Rahmen des Exekutivdienstes regelmäßig zu Einsatzflügen herangezogen wird, erhöht sich die Wachdienstzulage um das 6,3fache des im § 142 Abs. 1 genannten Betrages.
(3) Von der Wachdienstzulage und dem der Wachdienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.