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BGBl. I Nr. 88/2000

kundgemacht 10.08.2000 RIS↗Parlament↗
88. Bundesgesetz: Änderung der Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 88/2000× zu GewO 1994×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) 15282 § 0↗RIS↗
§ 84aneu
in Kraft 01.09.2000 – 09.07.2015 · idF BGBl. I Nr. 88/2000 · danach: BGBl. I Nr. 81/2015 § 84a↗RIS↗

8a. Abschnitt betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen

Ziel und Anwendungsbereich

Paragraph 84 a,

  1. Absatz eins,Ziel dieses Abschnitts ist es, schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen.
  2. Absatz 2,Dieser Abschnitt gilt für Betriebe (Paragraph 84 b, Ziffer eins,), in denen in der Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz genannte gefährliche Stoffe mindestens in einer
    1. Ziffer eins
      in der Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 oder
    2. Ziffer 2
      in der Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3
    angegebenen Menge vorhanden sind.
  3. Absatz 3,Die Anforderungen dieses Abschnitts müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erfüllt sein; sie sind keine Genehmigungsvoraussetzung im Sinne der Paragraphen 77 und 77 a und begründen keine Parteistellung im Sinne des Paragraph 356,
  4. Absatz 4,Dieser Abschnitt gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      Gefahren durch Stoffe mit ionisierender Strahlung;
    2. Ziffer 2
      Deponien.