Absatz eins,Ziel dieses Abschnitts ist es, schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen.
BGBl. I Nr. 88/2000
88. Bundesgesetz: Änderung der Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 84aneu
8a. Abschnitt betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen
Ziel und Anwendungsbereich
Paragraph 84 a,
- Absatz 2,Dieser Abschnitt gilt für Betriebe (Paragraph 84 b, Ziffer eins,), in denen in der Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz genannte gefährliche Stoffe mindestens in einer
- Ziffer einsin der Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 oder
- Ziffer 2in der Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3
angegebenen Menge vorhanden sind. - Absatz 3,Die Anforderungen dieses Abschnitts müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erfüllt sein; sie sind keine Genehmigungsvoraussetzung im Sinne der Paragraphen 77 und 77 a und begründen keine Parteistellung im Sinne des Paragraph 356,
- Absatz 4,Dieser Abschnitt gilt nicht für
- Ziffer einsGefahren durch Stoffe mit ionisierender Strahlung;
- Ziffer 2Deponien.