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BGBl. I Nr. 81/2015

kundgemacht 09.07.2015 RIS↗Parlament↗
Seveso III – Novelle und Änderung des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen
Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird (Seveso III – Novelle) und mit dem das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 81/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) 1023 § 0↗RIS↗
§ 84ageändert8a. Abschnitt: Überschrift · Überschrift (neu); Abs 2, Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen), Schlussteil (entfallen); Abs 4 Z 1
in Kraft 01.09.2000 – 09.07.2015 · idF BGBl. I Nr. 88/2000 · danach: BGBl. I Nr. 81/2015 § 84a↗RIS↗
in Kraft ab 10.07.2015 · idF BGBl. I Nr. 81/2015 § 84a↗RIS↗
8a. Abschnitt betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen
Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen
Ziel und Anwendungsbereich
§ 84a.
(1) Ziel dieses Abschnitts ist es, schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen.
(2) Dieser Abschnitt gilt für Betriebe ( im Sinne des§ 84b Z 1), in denen in der Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz genannte gefährliche Stoffe mindestens in einer.
1. in der Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 oder
2. in der Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3
angegebenen Menge vorhanden sind.
(3) Die Anforderungen dieses Abschnitts müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erfüllt sein; sie sind keine Genehmigungsvoraussetzung im Sinne der §§ 77 und 77a und begründen keine Parteistellung im Sinne des § 356.
(4) Dieser Abschnitt gilt nicht für
1. von Stoffen ausgehende Gefahren durch Stoffe mit ionisierender ionisierende Strahlung;,
2. Deponien.