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BGBl. I Nr. 106/2001

kundgemacht 10.08.2001 RIS↗Parlament↗
106. Bundesgesetz: Änderung des Güterbeförderungsgesetzes 1995
Bundesgesetz, mit dem das Güterbeförderungsgesetz 1995 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 106/2001× zu GütbefG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) 120 § 0↗RIS↗
§ 3geändertAbs 1
in Kraft 01.09.1995 – 10.08.2001 · idF BGBl. I Nr. 17/1998 · danach: BGBl. I Nr. 106/2001 § 3↗RIS↗
in Kraft 11.08.2001 – 16.02.2006 · idF BGBl. I Nr. 106/2001 · danach: BGBl. I Nr. 23/2006 § 3↗RIS↗
Umfang der Konzession
§ 3.
(1) Die Konzession ist für eine bestimmte Anzahl von Kraftfahrzeugen zu erteilen. Die Behörde (§ 20) stellt dem Konzessionsinhaber so viele beglaubigte Abschriften der Konzessionsurkunde aus, als Kraftfahrzeuge vom Konzessionsumfang umfasst sind.
(2) Eine Vermehrung der Anzahl der Kraftfahrzeuge bedarf einer Genehmigung, für die, ausgenommen das Erfordernis der Erbringung des Befähigungsnachweises, dieselben Vorschriften wie für die Erteilung der Konzession gelten.
(3) Mietfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, die einem Konzessionsinhaber im Rahmen eines Vertrages gegen Entgelt für einen bestimmten Zeitraum ohne Beistellung eines Fahrers zur Verfügung gestellt werden. Mietfahrzeuge dürfen im gewerblichen Güterverkehr nur dann verwendet werden, wenn deren Nutzung innerhalb der vom Konzessionsumfang festgelegten Anzahl der Kraftfahrzeuge liegt. Den Mietfahrzeugen sind Kraftfahrzeuge gleichgestellt, bei denen der Konzessionsinhaber nicht Zulassungsbesitzer ist.