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BGBl. I Nr. 17/1998

kundgemacht 09.01.1998 RIS↗Parlament↗
17. Bundesgesetz: Änderung des Güterbeförderungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Güterbeförderungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 17/1998× zu GütbefG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) 218 § 0↗RIS↗
§ 3geändertAbs 3 (neu)
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.09.1995) · idF BGBl. Nr. 593/1995 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 17/1998 § 3↗RIS↗
in Kraft 01.09.1995 – 10.08.2001 · idF BGBl. I Nr. 17/1998 · danach: BGBl. I Nr. 106/2001 § 3↗RIS↗
Umfang der Konzession
§ 3.
(1) Die Konzession ist für eine bestimmte Anzahl von Kraftfahrzeugen zu erteilen.
(2) Eine Vermehrung der Anzahl der Kraftfahrzeuge bedarf einer Genehmigung, für die, ausgenommen das Erfordernis der Erbringung des Befähigungsnachweises, dieselben Vorschriften wie für die Erteilung der Konzession gelten.
(3) Mietfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, die einem Konzessionsinhaber im Rahmen eines Vertrages gegen Entgelt für einen bestimmten Zeitraum ohne Beistellung eines Fahrers zur Verfügung gestellt werden. Mietfahrzeuge dürfen im gewerblichen Güterverkehr nur dann verwendet werden, wenn deren Nutzung innerhalb der vom Konzessionsumfang festgelegten Anzahl der Kraftfahrzeuge liegt. Den Mietfahrzeugen sind Kraftfahrzeuge gleichgestellt, bei denen der Konzessionsinhaber nicht Zulassungsbesitzer ist.