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BGBl. Nr. 593/1995

kundgemacht 31.08.1995 RIS↗
593. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Güterbeförderungsgesetzes
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der das Güterbeförderungsgesetz wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. Nr. 593/1995× zu GütbefG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu nie in Kraft getreten
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.09.1995) · idF BGBl. Nr. 593/1995 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 17/1998 § 3↗RIS↗

Umfang der Konzession

Paragraph 3, (1) Die Konzession ist für eine bestimmte Anzahl von Kraftfahrzeugen zu erteilen.

  1. Absatz 2,Eine Vermehrung der Anzahl der Kraftfahrzeuge bedarf einer Genehmigung, für die, ausgenommen das Erfordernis der Erbringung des Befähigungsnachweises, dieselben Vorschriften wie für die Erteilung der Konzession gelten.
§ 3neu
in Kraft 01.09.1995 – 10.08.2001 · idF BGBl. I Nr. 17/1998 · danach: BGBl. I Nr. 106/2001 § 3↗RIS↗

Umfang der Konzession

Paragraph 3, (1) Die Konzession ist für eine bestimmte Anzahl von Kraftfahrzeugen zu erteilen.

  1. Absatz 2,Eine Vermehrung der Anzahl der Kraftfahrzeuge bedarf einer Genehmigung, für die, ausgenommen das Erfordernis der Erbringung des Befähigungsnachweises, dieselben Vorschriften wie für die Erteilung der Konzession gelten.
  2. Absatz 3,Mietfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, die einem Konzessionsinhaber im Rahmen eines Vertrages gegen Entgelt für einen bestimmten Zeitraum ohne Beistellung eines Fahrers zur Verfügung gestellt werden. Mietfahrzeuge dürfen im gewerblichen Güterverkehr nur dann verwendet werden, wenn deren Nutzung innerhalb der vom Konzessionsumfang festgelegten Anzahl der Kraftfahrzeuge liegt. Den Mietfahrzeugen sind Kraftfahrzeuge gleichgestellt, bei denen der Konzessionsinhaber nicht Zulassungsbesitzer ist.