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BGBl. I Nr. 146/2001

kundgemacht 21.12.2001 RIS↗
146. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Wehrgesetzes 1990
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Landesverteidigung, mit der das Wehrgesetz 1990 wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 146/2001× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wehrgesetz 2001 (WG 2001) neu § 0↗RIS↗
§ 27neu
in Kraft 22.12.2001 – 31.12.2003 · idF BGBl. I Nr. 146/2001 · danach: BGBl. I Nr. 137/2003 § 27↗RIS↗

Dienstzeit

Paragraph 27, (1) Die Dienstzeit der zur Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes Einberufenen beginnt mit dem Tag, für den sie einberufen sind. Sie endet mit Ablauf des Tages, mit dem sie entlassen werden.

  1. Absatz 2,In die Dienstzeit sind nicht einzurechnen
    1. Ziffer eins
      die Zeit einer Desertion oder unerlaubten Abwesenheit, beginnend mit dem diesem Entweichen oder Fernbleiben folgenden
      Tag bis zum Ablauf des Tages, an dem sich der Soldat selbst stellt oder aufgegriffen wird,
    2. Ziffer 2
      die Zeit, während der sich ein Soldat dem Dienst entzogen hat durch
      1. Litera a
        listige Umtriebe oder
      2. Litera b
        die Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles oder
      3. Litera c
        die Herbeiführung der Dienstuntauglichkeit oder
      4. Litera d
        grobe Täuschung,
    3. Ziffer 3
      die Zeit einer Haft oder sonstigen behördlichen Anhaltung, mit Ausnahme der Zeit eines Freiheitsentzuges nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 (HDG 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 522,
    4. Ziffer 4
      die Zeit, während der ein Wehrpflichtiger aus sonstigen Gründen verhindert war, eine Truppenübung oder eine Kaderübung anzutreten,
    5. Ziffer 5
      die Zeit einer Dienstenthebung, mit Ausnahme einer vorläufigen Dienstenthebung, nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 und
    6. Ziffer 6
      im Ausbildungsdienst die Zeit eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221.