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BGBl. I Nr. 137/2003

kundgemacht 30.12.2003 RIS↗Parlament↗
137. Bundesgesetz: Wehrrechtsänderungsgesetz 2003 – WRÄG 2003
Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Militärbefugnisgesetz, das Sperrgebietsgesetz 2002, das Munitionslagergesetz 2003 und das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 geändert werden (Wehrrechtsänderungsgesetz 2003 – WRÄG 2003)
Kundmachung BGBl. I Nr. 137/2003× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wehrgesetz 2001 (WG 2001) 81 § 0↗RIS↗
§ 27geändertAbs 2 Z 3, Z 5
in Kraft 22.12.2001 – 31.12.2003 · idF BGBl. I Nr. 146/2001 · danach: BGBl. I Nr. 137/2003 § 27↗RIS↗
in Kraft 01.01.2004 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 137/2003 · danach: BGBl. I Nr. 58/2005 § 27↗RIS↗
… 9 unveränderte Absätze
Dienstzeit
§ 27.
(1) Die Dienstzeit der zur Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes Einberufenen beginnt mit dem Tag, für den sie einberufen sind. Sie endet mit Ablauf des Tages, mit dem sie entlassen werden.
(2) In die Dienstzeit sind nicht einzurechnen
1. die Zeit einer Desertion oder unerlaubten Abwesenheit, beginnend mit dem diesem Entweichen oder Fernbleiben folgenden
Tag bis zum Ablauf des Tages, an dem sich der Soldat selbst stellt oder aufgegriffen wird,
2. die Zeit, während der sich ein Soldat dem Dienst entzogen hat durch
a) listige Umtriebe oder
b) die Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles oder
c) die Herbeiführung der Dienstuntauglichkeit oder
d) grobe Täuschung,
3. die Zeit einer Haft oder sonstigen behördlichen Anhaltung, mit Ausnahme der Zeit eines Freiheitsentzuges nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 2002 (HDG 1994 2002), BGBl. I Nr. 522 167,
4. die Zeit, während der ein Wehrpflichtiger aus sonstigen Gründen verhindert war, eine Truppenübung oder eine Kaderübung anzutreten,
5. die Zeit einer Dienstenthebung, mit Ausnahme einer vorläufigen Dienstenthebung, nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 2002 und
6. im Ausbildungsdienst die Zeit eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221.