Veranstaltungen der Gebietskörperschaften,
BGBl. I Nr. 146/2001
146. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Wehrgesetzes 1990
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Landesverteidigung, mit der das Wehrgesetz 1990 wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 35neu
Berechtigung zum Tragen der Uniform
Paragraph 35, Wehrpflichtige des Miliz- und des Reservestandes, die einen Dienstgrad nach Paragraph 6, führen, sind berechtigt, die ihrem jeweiligen Dienstgrad und ihrer jeweiligen Waffengattung entsprechende Uniform zu tragen. Die Uniform darf nur getragen werden bei
- Ziffer eins
- Ziffer 2sonstigen Veranstaltungen, an denen Abordnungen des Bundesheeres teilnehmen, und
- Ziffer 3besonderen familiären Feierlichkeiten.
Weiters darf die Uniform mit Zustimmung des zuständigen Militärkommandos in allen Fällen getragen werden, in denen dies im militärischen Interesse gelegen ist.