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BGBl. I Nr. 146/2001

kundgemacht 21.12.2001 RIS↗
146. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Wehrgesetzes 1990
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Landesverteidigung, mit der das Wehrgesetz 1990 wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 146/2001× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wehrgesetz 2001 (WG 2001) neu § 0↗RIS↗
§ 35neu
in Kraft 22.12.2001 – 30.11.2002 · idF BGBl. I Nr. 146/2001 · danach: BGBl. I Nr. 103/2002 § 35↗RIS↗

Berechtigung zum Tragen der Uniform

Paragraph 35, Wehrpflichtige des Miliz- und des Reservestandes, die einen Dienstgrad nach Paragraph 6, führen, sind berechtigt, die ihrem jeweiligen Dienstgrad und ihrer jeweiligen Waffengattung entsprechende Uniform zu tragen. Die Uniform darf nur getragen werden bei

  1. Ziffer eins
    Veranstaltungen der Gebietskörperschaften,
  2. Ziffer 2
    sonstigen Veranstaltungen, an denen Abordnungen des Bundesheeres teilnehmen, und
  3. Ziffer 3
    besonderen familiären Feierlichkeiten.
Weiters darf die Uniform mit Zustimmung des zuständigen Militärkommandos in allen Fällen getragen werden, in denen dies im militärischen Interesse gelegen ist.