Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes und die einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union mit Verordnung nähere Regelungen
- Ziffer einszur Größe, zu Aufmachung und Form sowie zum Inhalt des Hinweises auf den Kraftstoffverbrauch und die CO tief 2-Emissionen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, und
- Ziffer 2zur Aufmachung, Form, Gestaltung und zum Inhalt des Leitfadens über den Kraftstoffverbrauch und die CO tief 2-Emissionen im Sinne des Paragraph 5, und
- Ziffer 3zur Größe, zu Aufmachung und Form sowie zum Inhalt des Aushanges oder der Schautafel im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, sowie
- Ziffer 4zu den Anforderungen an die Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO tief 2-Emissionen in den Werbeschriften im Sinne des Paragraph 7, erlassen.