Absatz eins,Der Händler hat spätestens sechs Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen den Anforderungen des Anhangs römisch eins oder einer gemäß Paragraph 11, dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung entsprechenden Hinweis auf den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO tief 2-Emissionen zu erstellen und an jedem neuen Personenkraftwagenmodell oder in dessen unmittelbarer Umgebung zuordenbar und deutlich sichtbar anzubringen.
BGBl. I Nr. 26/2001
26. Bundesgesetz: Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetz – Pkw-VIG
Bundesgesetz über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetz – Pkw-VIG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch und die CO tief 2-Emissionen
Paragraph 4,
- Absatz 2,Der Lieferant hat dem Händler, dem er neue Personenkraftwagen liefert, zeitgerecht die für die Erstellung des in Absatz eins, angeführten Hinweises notwendigen Daten sowie ein Formblatt entsprechend den Anforderungen im Anhang römisch eins oder in einer gemäß Paragraph 11, dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zur Verfügung zu stellen.
- Absatz 3,Ein Muster des in Absatz 2, genannten Formblattes ist beim Bundesgremium des Fahrzeughandels, Wiedner Hauptstraße 63, Postfach 440, A-1045 Wien, erhältlich.