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BGBl. I Nr. 26/2001

kundgemacht 30.03.2001 RIS↗
26. Bundesgesetz: Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetz – Pkw-VIG
Bundesgesetz über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetz – Pkw-VIG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 26/2001× zu Pkw-VIG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetz (Pkw-VIG) neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft 31.03.2001 – 11.05.2006 · idF BGBl. I Nr. 26/2001 · danach: BGBl. I Nr. 34/2006 § 7↗RIS↗

Werbeschriften

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Alle Werbeschriften haben die offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte und die offiziellen spezifischen CO tief 2-Emissionswerte der betreffenden Modelle gemäß Anhang römisch vier oder gemäß einer nach Paragraph 11, erlassenen Verordnung zu enthalten.
  2. Absatz 2,Der Lieferant hat dem Händler, dem er neue Personenkraftwagen liefert, zur Erstellung eigener Werbeschriften auf Wunsch die Informationen gemäß Absatz eins, zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3,Jeder für die Erstellung und Verwendung von Werbeschriften Verantwortliche hat sicherzustellen, dass in diesen die Angaben entsprechend dem Anhang römisch vier oder entsprechend einer gemäß Paragraph 11, dieses Bundesgesetzes erlassen Verordnung enthalten sind.
  4. Absatz 4,Werbeschriften, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erstellt wurden und die die offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte und die offiziellen spezifischen CO tief 2-Emissionswerte der betreffenden Modelle nicht enthalten, dürfen noch bis spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes weiter verwendet werden.