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BGBl. I Nr. 53/2001

kundgemacht 17.05.2001 RIS↗
53. Kundmachung: Aufhebung des ersten Satzes des § 102 Abs. 1 und des § 102 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994 durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung des ersten Satzes des § 102 Abs. 1 und des § 102 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994 durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung BGBl. I Nr. 53/2001× zu GewO 1994×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) 1 § 0↗RIS↗
§ 102geändertAbs 1, Z 2 Anm (neu), Schlussteil (neu); Abs 4
in Kraft 01.07.1997 – 16.05.2001 · idF BGBl. I Nr. 63/1997 · danach: BGBl. I Nr. 53/2001 § 102↗RIS↗
in Kraft 17.05.2001 – 31.07.2002 · idF BGBl. I Nr. 53/2001 · danach: BGBl. I Nr. 111/2002 § 102↗RIS↗
Besondere Voraussetzungen
§ 102.
(1) Das Handwerk der Rauchfangkehrer darf nur von natürlichen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, deren persönlich haftende Gesellschafter natürliche Personen sind, ausgeübt werden. Die Ausübung des Handwerks der Rauchfangkehrer erfordert weiters
1. daß der Anmelder nicht schon im selben oder in zwei verschiedenen Kehrgebieten das Rauchfangkehrergewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter ausübt oder als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer im Rauchfangkehrerhandwerk tätig ist,
2. die österreichische Staatsbürgerschaft und den Wohnsitz im Inland und
(Anm.: eingefügt durch VfGH, BGBl. I Nr. 53/2001)
bei Personengesellschaften des Handelsrechtes ihre Hauptniederlassung im Inland und die österreichische Staatsbürgerschaft der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter sowie deren Wohnsitz im Inland und
3. das Vorliegen eines Bedarfes nach der beabsichtigten Ausübung des Handwerks.
(2) Bei der Feststellung des Bedarfes ist vom gegenwärtigen und dem zu erwartenden Bedarf auszugehen.
(3) Den im Abs. 1 Z 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen haben die Gewerbetreibenden auch während der gesamten Dauer der Ausübung des Handwerks zu entsprechen. Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361 Abs. 1) zu entziehen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr zur Gänze erfüllt werden.
(4) Personengesellschaften des Handelsrechtes, deren persönlich haftende Gesellschafter natürliche Personen sind, dürfen noch bis zum 1. Juli 2001 das Rauchfangkehrerhandwerk ausüben. Mit Ablauf des 1. Juli 2001 erlischt die Gewerbeberechtigung. (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 53/2001)