Absatz eins,Die Zulassungsstelle (Paragraph 7,) hat ein Verzeichnis der zugelassenen Umweltgutachter - getrennt nach Umwelteinzelgutachter und Umweltgutachterorganisationen - zu führen, die
- Ziffer einsName oder Organisationsbezeichnung,
- Ziffer 2Berufsanschrift einschließlich Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse,
- Ziffer 3Bezeichnung der Sektoren im Sinne des Paragraph eins, Absatz 5,, für die der Umweltgutachter zugelassen ist,
- Ziffer 4Registrierungsnummer
zu enthalten hat. Die Umweltgutachterliste ist automationsunterstützt im Sinne des Paragraph 6, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu führen und im Internet zu veröffentlichen. Die Zulassungsstelle hat weiters die Umweltgutachterliste monatlich zu aktualisieren und an die Kommission der Europäischen Union zu übermitteln.