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BGBl. I Nr. 96/2001

kundgemacht 07.08.2001 RIS↗Parlament↗
96. Bundesgesetz: Umweltmanagementgesetz – UMG
Bundesgesetz über begleitende Regelungen zur EMAS-V II (Umweltmanagementgesetz – UMG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 96/2001× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Umweltmanagementgesetz (UMG) neu § 0↗RIS↗
§ 14neu
in Kraft 08.08.2001 – 02.08.2004 · idF BGBl. I Nr. 96/2001 · danach: BGBl. I Nr. 99/2004 § 14↗RIS↗

Umweltgutachterliste

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die Zulassungsstelle (Paragraph 7,) hat ein Verzeichnis der zugelassenen Umweltgutachter - getrennt nach Umwelteinzelgutachter und Umweltgutachterorganisationen - zu führen, die
    1. Ziffer eins
      Name oder Organisationsbezeichnung,
    2. Ziffer 2
      Berufsanschrift einschließlich Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse,
    3. Ziffer 3
      Bezeichnung der Sektoren im Sinne des Paragraph eins, Absatz 5,, für die der Umweltgutachter zugelassen ist,
    4. Ziffer 4
      Registrierungsnummer
    zu enthalten hat. Die Umweltgutachterliste ist automationsunterstützt im Sinne des Paragraph 6, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu führen und im Internet zu veröffentlichen. Die Zulassungsstelle hat weiters die Umweltgutachterliste monatlich zu aktualisieren und an die Kommission der Europäischen Union zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die Umweltgutachterliste ist öffentlich zugänglich. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen oder auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen.