BGBl. I Nr. 99/2004
Änderung des Umweltmanagementgesetzes 2001
Bundesgesetz, mit dem das Umweltmanagementgesetz 2001 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14geändertÜberschrift; Abs 1 Z 1 bis Z 4, Schlussteil; Abs 2
§ 14.
(1) Die Zulassungsstelle (§ 7) hat ein Verzeichnis der zugelassenen Umweltgutachter -, getrennt nach Umwelteinzelgutachter und Umweltgutachterorganisationen -, sowie ein Verzeichnis jener Umweltgutachter, die die Anforderungen gemäß § 5 Abs. 6 erfüllen, zu führen, die das jeweils zu enthalten hat:
1. Name oder Organisationsbezeichnung,;
2. Berufsanschrift einschließlich Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse,;
3. Bezeichnung der Sektoren im Sinne des § 1 1a Abs. 5 6, für die der Umweltgutachter zugelassen ist,;
4. Registrierungsnummer.
(2) Die Umweltgutachterliste ist Umweltgutachterlisten sind öffentlich zugänglich. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen oder auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen.