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BGBl. I Nr. 99/2004

kundgemacht 02.08.2004 RIS↗Parlament↗
Änderung des Umweltmanagementgesetzes 2001
Bundesgesetz, mit dem das Umweltmanagementgesetz 2001 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 99/2004× zu UMG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Umweltmanagementgesetz (UMG) 228 § 0↗RIS↗
§ 14geändertÜberschrift; Abs 1 Z 1 bis Z 4, Schlussteil; Abs 2
in Kraft 08.08.2001 – 02.08.2004 · idF BGBl. I Nr. 96/2001 · danach: BGBl. I Nr. 99/2004 § 14↗RIS↗
in Kraft 03.08.2004 – 18.06.2013 · idF BGBl. I Nr. 99/2004 · danach: BGBl. I Nr. 98/2013 § 14↗RIS↗
Umweltgutachterliste Umweltgutachterlisten
§ 14.
(1) Die Zulassungsstelle (§ 7) hat ein Verzeichnis der zugelassenen Umweltgutachter -, getrennt nach Umwelteinzelgutachter und Umweltgutachterorganisationen -, sowie ein Verzeichnis jener Umweltgutachter, die die Anforderungen gemäß § 5 Abs. 6 erfüllen, zu führen, die das jeweils zu enthalten hat:
1. Name oder Organisationsbezeichnung,;
2. Berufsanschrift einschließlich Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse,;
3. Bezeichnung der Sektoren im Sinne des § 1 1a Abs. 5 6, für die der Umweltgutachter zugelassen ist,;
4. Registrierungsnummer.
zu enthalten hat. Die Umweltgutachterliste ist Umweltgutachterlisten sind automationsunterstützt im Sinne des § 6 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zu führen und im Internet zu veröffentlichen. Die Zulassungsstelle hat weiters die Umweltgutachterliste Umweltgutachterlisten monatlich zu aktualisieren und an die Kommission der Europäischen Union zu übermitteln.
(2) Die Umweltgutachterliste ist Umweltgutachterlisten sind öffentlich zugänglich. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen oder auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen.