BGBl. I Nr. 97/2001
97. Bundesgesetz: Finanzmarktaufsichtsgesetz – FMAG
Bundesgesetz über die Errichtung und Organisation der Finanzmarktaufsichtsbehörde und über die Änderung des Bankwesengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes, des Beteiligungsfondsgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Bausparkassengesetzes, des Hypothekenbankengesetzes, des Pfandbriefgesetzes, des EGVG, des Börsegesetzes 1989, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994, des Pensionskassengesetzes, des Kapitalmarktgesetzes, des Handelsgesetzbuches, des Aktiengesetzes, des GmbH-Gesetzes und des Nationalbankgesetzes 1984 (Finanzmarktaufsichtsgesetz – FMAG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 79geändert nie in Kraft getretenXVI. Oesterreichische Nationalbank: Abs 1; Abs 2; Abs 3 Z 2; Abs 4
XVI. Oesterreichische Nationalbank
§ 79.
(1) Die Oesterreichische Nationalbank hat auf dem Gebiete des Bankwesens dem Bundesminister für Finanzen und der FMA Beobachtungen und Feststellungen grundsätzlicher Art oder besonderer Bedeutung mitzuteilen und ihm auf Verlangen die erforderlich scheinenden sachlichen Aufklärungen zu geben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie Gutachten zu erstatten.
(2) Alle Anzeigen gemäß den §§ 20 und 73 und Meldungen gemäß § 74 sind binnen der dort genannten Fristen auch der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. Meldungen gemäß den §§ 74 und 75 haben hiebei in standardisierter Form mittels elektronischer Datenträger zu erfolgen. Diese Datenträger müssen bestimmten, von der Oesterreichischen Nationalbank bekanntzugebenden Mindestanforderungen entsprechen. Die Oesterreichische Nationalbank hat für den Bundesminister für Finanzen die FMA die automationsunterstützte Verarbeitung dieser Anzeigen und Meldungen als Dienstleister im Sinne des § 3 Z 4 DSG 2000 durchzuführen.
(3) Die Oesterreichische Nationalbank hat dem Bundesminister für Finanzen der FMA den jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf folgende Daten zu ermöglichen:
1. Daten gemäß Abs. 2;
2. bankenaufsichtsrelevante Daten auf Grund von Meldungen gemäß § §§ 44 und 44a NBG;
3. bankenaufsichtsrelevante Daten in anonymisierter Form auf Grund von Meldungen nach dem Devisengesetz.
(4) Die Oesterreichische Nationalbank hat ihr übertragene Prüfungen gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 in eigener Verantwortung und im eigenen Namen durchzuführen und die Ergebnisse der Prüfungen dem Bundesminister der FMA unverzüglich mitzuteilen; weiters hat sie Stellungnahmen des betroffenen Kreditinstitutes unverzüglich dem Bundesminister für Finanzen der FMA zu übermitteln. Sie ist ermächtigt, dem Bankprüfer des betreffenden Kreditinstituts die erforderlichen Auskünfte über das Ergebnis von ihr durchgeführter Prüfungen zu erteilen.