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Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 79

Inkrafttretensdatum

01.04.2002BGBl. I Nr. 97/2001

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002an diesem Tag: BGBl. I Nr. 45/2002

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

römisch sechzehn. Oesterreichische Nationalbank

Paragraph 79,

  1. Absatz eins,Die Oesterreichische Nationalbank hat auf dem Gebiete des Bankwesens dem Bundesminister für Finanzen und der FMA Beobachtungen und Feststellungen grundsätzlicher Art oder besonderer Bedeutung mitzuteilen und auf Verlangen die erforderlich scheinenden sachlichen Aufklärungen zu geben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie Gutachten zu erstatten.
  2. Absatz 2,Alle Anzeigen gemäß den Paragraphen 20 und 73 und Meldungen gemäß Paragraph 74, sind binnen der dort genannten Fristen auch der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. Die Oesterreichische Nationalbank hat für die FMA die automationsunterstützte Verarbeitung dieser Anzeigen und Meldungen als Dienstleister im Sinne des DSG 2000 durchzuführen.
  3. Absatz 3,Die Oesterreichische Nationalbank hat der FMA den jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf folgende Daten zu ermöglichen:
    1. Ziffer eins
      Daten gemäß Absatz 2,;
    2. Ziffer 2
      bankenaufsichtsrelevante Daten auf Grund von Meldungen gemäß Paragraphen 44 und 44 a NBG;
    3. Ziffer 3
      bankenaufsichtsrelevante Daten in anonymisierter Form auf Grund von Meldungen nach dem Devisengesetz.
  4. Absatz 4,Die Oesterreichische Nationalbank hat ihr übertragene Prüfungen gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, in eigener Verantwortung und im eigenen Namen durchzuführen und die Ergebnisse der Prüfungen der FMA unverzüglich mitzuteilen; weiters hat sie Stellungnahmen des betroffenen Kreditinstitutes unverzüglich der FMA zu übermitteln. Sie ist ermächtigt, dem Bankprüfer des betreffenden Kreditinstituts die erforderlichen Auskünfte über das Ergebnis von ihr durchgeführter Prüfungen zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40020680