Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 97/2001

kundgemacht 07.08.2001 RIS↗Parlament↗
97. Bundesgesetz: Finanzmarktaufsichtsgesetz – FMAG
Bundesgesetz über die Errichtung und Organisation der Finanzmarktaufsichtsbehörde und über die Änderung des Bankwesengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes, des Beteiligungsfondsgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Bausparkassengesetzes, des Hypothekenbankengesetzes, des Pfandbriefgesetzes, des EGVG, des Börsegesetzes 1989, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994, des Pensionskassengesetzes, des Kapitalmarktgesetzes, des Handelsgesetzbuches, des Aktiengesetzes, des GmbH-Gesetzes und des Nationalbankgesetzes 1984 (Finanzmarktaufsichtsgesetz – FMAG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 97/2001× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 291 § 0↗RIS↗
§ 85geändert ab 01.04.2002 ersetzt durch BGBl. I Nr. 46/2002Abs 1; Abs 2
in Kraft 20.08.1994 – 26.03.2002 · idF BGBl. Nr. 652/1994 · danach: BGBl. I Nr. 46/2002 § 85↗RIS↗
vorgesehen ab 01.04.2002 · idF BGBl. I Nr. 97/2001 (kundgemacht am 07.08.2001) · ersetzt durch BGBl. I Nr. 46/2002 (kundgemacht am 26.03.2002) § 85↗RIS↗
Besondere Rechnungslegungsvorschriften
§ 85.
(1) Die Versicherungsaufsichtsbehörde FMA kann durch Verordnung über die Rechnungslegung und die Konzernrechnungslegung von Versicherungsunternehmen diejenigen besonderen Anordnungen treffen, die im Hinblick auf die Eigenart des Betriebes der Vertragsversicherung, die angemessene Aufklärung der Versicherungsnehmer und der Öffentlichkeit über die Geschäftsgebarung, die Erfordernisse der Überwachung der Geschäftsgebarung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde FMA und die Vollziehung der Bestimmungen dieses Hauptstückes für Zwecke der Versicherungsaufsicht notwendig sind.
(2) Die Anordnungen der Versicherungsaufsichtsbehörde FMA können unter Berücksichtigung dieser Erfordernisse insbesondere enthalten
1. Vorschriften über verbindliche Formblätter für den Jahresabschluß und die Angaben gemäß den §§ 81d Abs. 1 und 81o;
… 7 unveränderte Absätze
2. Vorschriften über die Ermittlung und Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen;
3. Vorschriften über die Erstellung einer gesonderten Erfolgsrechnung für einzelne Versicherungszweige des direkten und indirekten Geschäfts;
4. nähere Vorschriften über die einzelnen Posten des Jahresabschlusses sowie über die Angaben im Anhang und im Lagebericht;
5. Vorschriften über die Durchführung der Abschlußprüfung und den Bericht des Abschlußprüfers;
6. die näheren Vorschriften über die Erfüllung der Vorlagepflichten gemäß § 83 Abs. 1 Z 4 und 6 und Abs. 2 Z 6;
7. Vorschriften über das Erfordernis eigenhändiger Unterschriften für den Jahresabschluß, den Lagebericht, den Bericht des Abschlußprüfers und die Bestätigungsvermerke des Treuhänders und des verantwortlichen Aktuars.
(3) Für die Konzernrechnungslegung gilt Abs. 2 sinngemäß.