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BGBl. I Nr. 97/2001

kundgemacht 07.08.2001 RIS↗Parlament↗
97. Bundesgesetz: Finanzmarktaufsichtsgesetz – FMAG
Bundesgesetz über die Errichtung und Organisation der Finanzmarktaufsichtsbehörde und über die Änderung des Bankwesengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes, des Beteiligungsfondsgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Bausparkassengesetzes, des Hypothekenbankengesetzes, des Pfandbriefgesetzes, des EGVG, des Börsegesetzes 1989, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994, des Pensionskassengesetzes, des Kapitalmarktgesetzes, des Handelsgesetzbuches, des Aktiengesetzes, des GmbH-Gesetzes und des Nationalbankgesetzes 1984 (Finanzmarktaufsichtsgesetz – FMAG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 97/2001× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 291 § 0↗RIS↗
§ 85ageändert ab 01.04.2002 ersetzt durch BGBl. I Nr. 46/2002Abs 1 bis Abs 3
in Kraft 01.01.2002 – 26.03.2002 · idF BGBl. I Nr. 117/2000 · danach: BGBl. I Nr. 46/2002 § 85a↗RIS↗
vorgesehen ab 01.04.2002 · idF BGBl. I Nr. 97/2001 (kundgemacht am 07.08.2001) · ersetzt durch BGBl. I Nr. 46/2002 (kundgemacht am 26.03.2002) § 85a↗RIS↗
§ 85a.
(1) Die Versicherungsaufsichtsbehörde FMA kann alle für die laufende Überwachung der Geschäftsgebarung der Versicherungsunternehmen (§ 99), für die zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen (sechstes Hauptstück) und für die Führung von Versicherungsstatistiken (§ 116 Abs. 2) erforderlichen Angaben verlangen. Diese Angaben können insbesondere die Aufgliederung von Posten des Jahresabschlusses, von Geschäftsergebnissen nach Zweigniederlassungen und Dienstleistungsverkehr sowie nach Geschäftsgebieten und Geschäftsbereichen, Angaben über die in die zusätzliche Beaufsichtigung einzubeziehenden Unternehmen, Angaben über wesentliche gruppeninterne Geschäfte, Daten zur Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung, statistische Daten über das Unternehmen und die Zuordnung des übernommenen Rückversicherungsgeschäfts zu bestimmten Bilanzabteilungen umfassen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde FMA kann, soweit nicht § 83 anzuwenden ist, für die ihr vorzulegenden Angaben besondere Bewertungsvorschriften und Vorlagefristen festsetzen.
(2) Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, zum Ende des Geschäftsjahres Aufstellungen aller übrigen Vermögenswerte gemäß § 81c Abs. 2 Posten B.I., II., III., E. und F.II., die nicht in die Verzeichnisse gemäß § 79b Abs. 1 zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen eingetragen sind, innerhalb von sechs Wochen nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde FMA hat mit Verordnung zu regeln, welche Mindestangaben die Aufstellungen zu enthalten haben. Die Versicherungsaufsichtsbehörde FMA kann mit Verordnung festsetzen, dass ihr Meldungen über diese Vermögenswerte in kürzeren Abständen als jährlich vorzulegen sind.
(3) Die Versicherungsaufsichtsbehörde FMA kann für die Angaben gemäß Abs. 1 und 2 verbindliche Formblätter festlegen und Gliederungen vorgeben, die von den Versicherungsunternehmen zu beachten sind. Die Versicherungsaufsichtsbehörde FMA kann die Vorlage der Angaben auch in Form elektronisch lesbarer Datenträger oder auf elektronischem Wege verlangen; dabei sind die amtlich festgelegten Datenträgermerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues anzuwenden.