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BGBl. I Nr. 103/2002

kundgemacht 16.07.2002 RIS↗Parlament↗
103. Bundesgesetz: Reorganisationsbegleitgesetz – REORGBG
Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 1994, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Munitionslagergesetz, das Militär-Auszeichnungsgesetz, das Militärbefugnisgesetz und das Sperrgebietsgesetz 2002 geändert werden sowie das Tapferkeitsmedaillen-Zulagengesetz 1962 aufgehoben wird (Reorganisationsbegleitgesetz – REORGBG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 103/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001) 161 § 0↗RIS↗
§ 34geändertAbs 1; Abs 2 Z 2
in Kraft 01.04.2001 – 30.11.2002 · idF BGBl. I Nr. 31/2001 · danach: BGBl. I Nr. 103/2002 § 34↗RIS↗
in Kraft 01.12.2002 – 31.12.2009 · idF BGBl. I Nr. 103/2002 · danach: BGBl. I Nr. 135/2009 § 34↗RIS↗
Mitteilungspflicht
§ 34.
(1) Anspruchsberechtigte und Empfänger von Leistungen nach diesem Hauptstück sind verpflichtet, jede Änderung der für die Bemessung dieser Leistungen maßgebenden Umstände ehestmöglich, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Kenntnis der die Änderung begründenden Tatsachen dem Heeresgebührenamt Heerespersonalamt mitzuteilen. Nach Antritt des Wehrdienstes kann die Mitteilung auch bei jener militärischen Dienststelle eingebracht werden, bei der der Anspruchsberechtigte Dienst zu leisten hat. Diese Dienststelle hat das Heeresgebührenamt Heerespersonalamt unverzüglich über diese Mitteilung zu informieren.
(2) Die Sozialversicherungsträger und der Hauptverband der Sozialversicherungsträger haben dem Heeresgebührenamt Heerespersonalamt auf dessen Verlangen zum Zwecke der Vollziehung dieses Hauptstückes Auskünfte aus den bei ihnen gespeicherten Versicherungsdaten zu erteilen, insoweit,
1. diese Daten zur Ermittlung der Höhe des Anspruches auf Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe unerlässlich sind und
2. das Heeresgebührenamt Heerespersonalamt diese Daten nicht auf andere Weise ermitteln konnte.