BGBl. I Nr. 110/2002
110. Bundesgesetz: Agrarrechtsänderungsgesetz 2002
Bundesgesetz, mit dem ein Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002 erlassen wird und das Düngemittelgesetz 1994, das Futtermittelgesetz 1999, das Pflanzenschutzgesetz 1995, das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, das Pflanzgutgesetz 1997, das Rebenverkehrsgesetz 1996, das Saatgutgesetz 1997, das Sortenschutzgesetz 2001, das Weingesetz 1999 und das Qualitätsklassengesetz geändert werden (Agrarrechtsänderungsgesetz 2002)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10geändertAbs 2; Abs 3
… 9 unveränderte Absätze
2. HAUPTSTÜCK
Anerkennung oder Zulassung von Saatgut und Standardsaatgut
1. Abschnitt
Verfahren zur Anerkennung oder Zulassung von Saatgut
Antrag
§ 10.
(1) Zur Antragstellung auf Anerkennung oder Zulassung von Saatgut ist berechtigt, wer
1. seinen Sitz oder Wohnsitz in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat hat und
2.
a) Züchter ist oder
b) rechtmäßiger Erwerber von anerkanntem Vermehrungssaatgut ist.
(2) Der Antrag ist bei der Saatgutanerkennungsbehörde beim Bundesamt für Ernährungssicherheit einzubringen und hat zumindest zu enthalten:
1. Name oder Firma und Adresse des Antragstellers und des Vermehrers, wenn dieser nicht zugleich Antragsteller ist,
… 10 unveränderte Absätze
2. Art und Sorte des Saatgutes,
3. Kategorie des zu erzeugenden Saatgutes,
4. Angaben und Nachweise, die für die Beurteilung der Eignung des Ausgangssaatgutes maßgebend sind,
5. Lage und Ausmaß zur eindeutigen Identifizierung der Vermehrungsfläche,
6. Erntejahr des zu erzeugenden Saatgutes,
7. Angaben über die Erfüllung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen,
8. Nachweise darüber, daß
a) die Sorte in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat zugelassen ist oder
b) die Voraussetzungen des § 18 vorliegen, wenn die Sorte nicht in der Sortenliste oder in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge eingetragen ist,
9. Nachweise über den rechtmäßigen Erwerb des anerkannten Vermehrungssaatgutes,
10. im Falle von gentechnisch verändertem Saatgut alle relevanten Angaben und Unterlagen über das Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach der RL 90/220/EWG und, sofern dieses Saatgut für ein neuartiges Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der VO (EG) Nr. 258/97.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung unter Beachtung des artspezifischen Vegetationsablaufes und der Kontrollmöglichkeit des Feldbestandes für die einzelnen Arten, Artengruppen oder deren Unterteilungen die Termine für die Antragstellung festzusetzen. Die Saatgutanerkennungsbehörde Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat in begründeten Fällen Ausnahmen von diesen Terminen zu gewähren und diese im Sorten- und Saatgutblatt zu veröffentlichen.