BGBl. I Nr. 83/2004
Agrarrechtsänderungsgesetz 2004
Bundesgesetz, mit dem das Pflanzenschutzgesetz 1995, das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, das Saatgutgesetz 1997, das Weingesetz 1999 und das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz - GESG geändert werden, mit dem ein Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten erlassen wird, mit dem ein Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft als Anstalt öffentlichen Rechts errichtet und das Bundesamt für Wald eingerichtet wird - BFWG, und mit dem das Forstgesetz 1975 geändert wird (Agrarrechtsänderungsgesetz 2004)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10geändertAbs 2 Z 10 (aufgehoben)
… 21 unveränderte Absätze
2. HAUPTSTÜCK
Anerkennung oder Zulassung von Saatgut und Standardsaatgut
1. Abschnitt
Verfahren zur Anerkennung oder Zulassung von Saatgut
Antrag
§ 10.
(1) Zur Antragstellung auf Anerkennung oder Zulassung von Saatgut ist berechtigt, wer
1. seinen Sitz oder Wohnsitz in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat hat und
2.
a) Züchter ist oder
b) rechtmäßiger Erwerber von anerkanntem Vermehrungssaatgut ist.
(2) Der Antrag ist beim Bundesamt für Ernährungssicherheit einzubringen und hat zumindest zu enthalten:
1. Name oder Firma und Adresse des Antragstellers und des Vermehrers, wenn dieser nicht zugleich Antragsteller ist,
2. Art und Sorte des Saatgutes,
3. Kategorie des zu erzeugenden Saatgutes,
4. Angaben und Nachweise, die für die Beurteilung der Eignung des Ausgangssaatgutes maßgebend sind,
5. Lage und Ausmaß zur eindeutigen Identifizierung der Vermehrungsfläche,
6. Erntejahr des zu erzeugenden Saatgutes,
7. Angaben über die Erfüllung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen,
8. Nachweise darüber, daß
a) die Sorte in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat zugelassen ist oder
b) die Voraussetzungen des § 18 vorliegen, wenn die Sorte nicht in der Sortenliste oder in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge eingetragen ist,
9. Nachweise über den rechtmäßigen Erwerb des anerkannten Vermehrungssaatgutes,
(Anm.: Z 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2004)
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung unter Beachtung des artspezifischen Vegetationsablaufes und der Kontrollmöglichkeit des Feldbestandes für die einzelnen Arten, Artengruppen oder deren Unterteilungen die Termine für die Antragstellung festzusetzen. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat in begründeten Fällen Ausnahmen von diesen Terminen zu gewähren und diese im Sorten- und Saatgutblatt zu veröffentlichen.
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