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BGBl. I Nr. 110/2002

kundgemacht 19.07.2002 RIS↗Parlament↗
110. Bundesgesetz: Agrarrechtsänderungsgesetz 2002
Bundesgesetz, mit dem ein Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002 erlassen wird und das Düngemittelgesetz 1994, das Futtermittelgesetz 1999, das Pflanzenschutzgesetz 1995, das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, das Pflanzgutgesetz 1997, das Rebenverkehrsgesetz 1996, das Saatgutgesetz 1997, das Sortenschutzgesetz 2001, das Weingesetz 1999 und das Qualitätsklassengesetz geändert werden (Agrarrechtsänderungsgesetz 2002)
Kundmachung BGBl. I Nr. 110/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Saatgutgesetz 1997 (SaatG 1997) 513 § 0↗RIS↗
§ 37geändertAbs 1 Z 1
in Kraft 08.07.2000 – 19.07.2002 · idF BGBl. I Nr. 39/2000 · danach: BGBl. I Nr. 110/2002 § 37↗RIS↗
in Kraft 20.07.2002 – 30.04.2016 · idF BGBl. I Nr. 110/2002 · danach: BGBl. I Nr. 163/2015 § 37↗RIS↗
Überwachung
§ 37.
(1) Die Einfuhr einer Saatgutpartie aus Drittstaaten ist nur zulässig, wenn
1. eine Einfuhrbescheinigung der Saatgutanerkennungsbehörde dem Bundesamt für Ernährungssicherheit vorliegt,
2. die Angaben in der Einfuhrbescheinigung mit der Kennzeichnung des Drittstaates übereinstimmen,
… 15 unveränderte Absätze
3. die Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung entspricht oder
4. aus den Frachtpapieren ein Bestimmungszweck gemäß Abs. 2 hervorgeht.
(2) Keiner Einfuhrbescheinigung bedarf die Einfuhr von Saatgut, das
1. in einem Drittstaat erzeugt worden ist, in einem Mitgliedstaat gleichgestellt wurde und gemäß dem Gemeinschaftsrecht keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegt oder
2. für eine Bearbeitung bestimmt ist und nach der Bearbeitung wieder ausgeführt wird oder
3. nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht und zur Ausfuhr bestimmt ist oder
4. für amtliche oder amtlich beauftragte Prüfungen bestimmt ist oder
5. für Züchtungs-, Forschungs- oder Ausstellungszwecke bestimmt ist oder
6. für den persönlichen Gebrauch bestimmt ist.
(3) Die Einfuhrbescheinigung oder die mit einem Vermerk über den Bestimmungszweck versehenen Frachtpapiere bilden die bei der zollamtlichen Abfertigung erforderlichen Unterlagen zur Anmeldung gemäß Art. 62 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (Zollkodex) und Art. 218 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (Zollkodex-Durchführungsverordnung).
(4) Saatgut unterliegt den Bestimmungen des Abs. 1 jedoch erst im Zeitpunkt, in dem
1. es dem Zollamt zwecks Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zwecks Einlagerung in ein Lager des Typs D gestellt wird,
2. dem Zollamt im Fall des Anschreibeverfahrens eine Sammelanmeldung abzugeben ist,
3. über das Saatgut entgegen den Zollvorschriften verfügt wird, es sei denn, diese Verfehlungen haben sich nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt, oder
4. im Falle der vorübergehenden Verwendung die Zollschuld auf andere als die in Art. 201 des Zollkodex beschriebene Art entsteht.