BGBl. I Nr. 119/2002
119. Bundesgesetz: Deregulierungsgesetz – Öffentlicher Dienst 2002
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Religionsunterrichtsgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Richterdienstgesetz, das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Einsatzzulagengesetz und das Bundesfinanzgesetz 2002 geändert werden (Deregulierungsgesetz – Öffentlicher Dienst 2002)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 203fgeändertAbs 2; Abs 4
Gültigkeit der Bewerbung
§ 203f.
(1) Die Bewerbung ist gültig, wenn der Bewerber die Ernennungserfordernisse für die ausgeschriebene Verwendung erfüllt und kein Ausschlußgrund nach § 203d Abs. 5 vorliegt.
(2) Befindet sich ein Bewerber im Unterrichtspraktikum, ist seine Bewerbung gültig, wenn er die sonstigen Ernennungserfordernisse erfüllt und das Zeugnis über das Unterrichtspraktikum binnen einer Woche nach Erhalt der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle vorlegt spätestens bis zu dem der Bewerbung folgenden 30. September vorgelegt wird.
(3) Bewerber, die die Voraussetzungen des Abs. 1 oder 2 nicht erfüllen, sind hievon formlos zu verständigen.
(4) Eine Bewerbung gemäß Abs. 1 oder 2 bleibt längstens ein Jahr ab dem Bewerbungsdatum gültig. Die Gültigkeit bleibt jeweils bis zum Ende des folgenden Schuljahres erhalten, wenn es der Bewerber frühestens zwölf, spätestens aber vier Wochen vor Ablauf dieser Frist von der zuständigen Stelle schriftlich verlangt. 1 oder 2 bleibt bis zum 15. Mai des der Bewerbung folgenden Kalenderjahres gültig. Die Gültigkeit der Bewerbung verlängert sich jeweils bis zum 15. Mai des Folgejahres, wenn der Bewerber dies bis zum Ende der Gültigkeit der Bewerbung schriftlich verlangt.