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BGBl. I Nr. 140/2002

kundgemacht 20.08.2002 RIS↗Parlament↗
140. Bundesgesetz: 60. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (60. Novelle zum ASVG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 140/2002× zu ASVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 11573 § 0↗RIS↗
§ 442geändertAbs 2 Z 1, Z 1a (neu)
in Kraft 01.09.2001 – 31.08.2002 · idF BGBl. I Nr. 99/2001 · danach: BGBl. I Nr. 140/2002 § 442↗RIS↗
in Kraft 01.09.2002 – 31.12.2002 · idF BGBl. I Nr. 140/2002 § 442↗RIS↗
Aufgaben der Hauptversammlung
§ 442.
(1) Die Hauptversammlung hat mindestens einmal im Jahr beim Hauptverband oder bei einem nach § 441 Abs. 2 in Betracht kommenden Versicherungsträger zusammenzutreten.
(2) Der Hauptversammlung obliegt
1. die Genehmigung der Zustimmung zu Beschlüssen des Verwaltungsrates über die Satzung, der die Mustersatzung nach § 455 Abs. 2, der die Musterkrankenordnung nach § 456 und der die Mustergeschäftsordnung nach § 456a und sowie über deren Änderungen;
1a. die Zustimmung zu Beschlüssen des Verwaltungsrates über die Richtlinien nach § 31 Abs. 5 Z 34 sowie über deren Änderungen;
2. die Beschlussfassung eines Leitbildes für den Hauptverband;
… 3 unveränderte Absätze
3. die Beschlussfassung einer Geschäftsordnung der Hauptversammlung;
4. die Entscheidung über Anträge auf Verfolgung von Ansprüchen, die dem Hauptverband gegen Mitglieder der Verwaltungskörper aus deren Amtsführung erwachsen, und die Bestellung der zur Verfolgung dieser Ansprüche Beauftragten;
5. die Beschlussfassung über den aus dem Rechnungsabschluss und den statistischen Nachweisungen bestehenden Jahresbericht des Hauptverbandes und der bei ihm errichteten Fonds.
§ 442geändertAbs 2 Z 5, Z 6 (neu)
in Kraft 01.09.2002 – 31.12.2002 · idF BGBl. I Nr. 140/2002 § 442↗RIS↗
in Kraft 01.01.2003 – 31.12.2004 · idF BGBl. I Nr. 140/2002 · danach: BGBl. I Nr. 132/2005 § 442↗RIS↗
… 7 unveränderte Absätze
Aufgaben der Hauptversammlung
§ 442.
(1) Die Hauptversammlung hat mindestens einmal im Jahr beim Hauptverband oder bei einem nach § 441 Abs. 2 in Betracht kommenden Versicherungsträger zusammenzutreten.
(2) Der Hauptversammlung obliegt
1. die Zustimmung zu Beschlüssen des Verwaltungsrates über die Satzung, die Mustersatzung nach § 455 Abs. 2, die Musterkrankenordnung nach § 456 und die Mustergeschäftsordnung nach § 456a sowie über deren Änderungen;
1a. die Zustimmung zu Beschlüssen des Verwaltungsrates über die Richtlinien nach § 31 Abs. 5 Z 34 sowie über deren Änderungen;
2. die Beschlussfassung eines Leitbildes für den Hauptverband;
3. die Beschlussfassung einer Geschäftsordnung der Hauptversammlung;
4. die Entscheidung über Anträge auf Verfolgung von Ansprüchen, die dem Hauptverband gegen Mitglieder der Verwaltungskörper aus deren Amtsführung erwachsen, und die Bestellung der zur Verfolgung dieser Ansprüche Beauftragten;
5. die Beschlussfassung über den aus dem Rechnungsabschluss und den statistischen Nachweisungen bestehenden Jahresbericht des Hauptverbandes und der bei ihm errichteten Fonds.;
6. die Zustimmung zu Beschlüssen des Verwaltungsrates über die Höhe der jährlich zu erbringenden Zielerreichungs-Zuschüsse nach § 447c.