Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 158/2002

kundgemacht 08.10.2002 RIS↗Parlament↗
158. Bundesgesetz: Änderung des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, des Entgeltfortzahlungsgesetzes, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, des Nachtschwerarbeitsgesetzes, des Energieabgabenvergütungsgesetzes, des Familienlastenausgleichsgesetzes, des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes, des Landarbeitsgesetzes 1984, des Behinderteneinstellungsgesetzes sowie des Versicherungssteuergesetzes und Errichtung eines Bundesgesetzes über die Gewährung einer Bundeszuwendung an den Verband der Volksdeutschen Landsmannschaften Österreichs (VLÖ-G) sowie eines Bundesgesetzes, mit dem durch die Republik Österreich Garantien gegenüber dem Internationalen Olympischen Comitee (IOC) für die Durchführung der Olympischen Winterspiele 2010 übernommen werden
Bundesgesetz, mit dem das Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Entgeltfortzahlungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Nachtschwerarbeitsgesetz, das Energieabgabenvergütungsgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz, das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Behinderteneinstellungsgesetz sowie das Versicherungssteuergesetz geändert werden und ein Bundesgesetz über die Gewährung einer Bundeszuwendung an den Verband der Volksdeutschen Landsmannschaften Österreichs (VLÖ-G) sowie ein Bundesgesetz, mit dem durch die Republik Österreich Garantien gegenüber dem Internationalen Olympischen Comitee (IOC) für die Durchführung der Olympischen Winterspiele 2010 übernommen werden, errichtet werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 158/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) 19 § 0↗RIS↗
§ 30ngeändertAbs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 01.01.2002 – 31.08.2002 · idF BGBl. I Nr. 68/2001 · danach: BGBl. I Nr. 158/2002 § 30n↗RIS↗
in Kraft 01.09.2002 – 31.12.2025 · idF BGBl. I Nr. 158/2002 · danach: BGBl. I Nr. 25/2025 § 30n↗RIS↗
§ 30n.
(1) Die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge beträgt, wenn der Weg zwischen der Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte in jeder Richtung wenigstens dreimal pro Woche zurückgelegt wird, bei einer Wegstrecke in einer Richtung
a) bis 10 km oder wenn der Weg innerhalb eines Ortsgebietes zurückgelegt wird
monatlich 5,1 €,
b) über 10 km
monatlich 7,3 €.
(2) Die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge beträgt, wenn der Lehrling für Zwecke seiner Lehre notwendigerweise eine Zweitunterkunft außerhalb seines inländischen Hauptwohnortes am Ort der betrieblichen Ausbildungsstätte oder in der Nähe des Ortes der betrieblichen Ausbildungsstätte bewohnt, bei einer Entfernung zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft
a) bis einschließlich 50 km monatlich
19 €,
b) über 50 km bis einschließlich 100 km monatlich
32 €,
c) über 100 km bis einschließlich 300 km monatlich
42 €,
d) über 300 km bis einschließlich 600 km monatlich
50 €,
e) über 600 km monatlich
58 €.
Die Entfernung ist nach der Wegstrecke des zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels zu messen. Sofern ein öffentliches Verkehrsmittel auf der Strecke nicht verkehrt, ist die Entfernung nach der kürzesten Straßenverbindung zu messen.