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BGBl. I Nr. 168/2002

kundgemacht 23.12.2002 RIS↗
168. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Militärauszeichnungsgesetzes (MAG)
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Landesverteidigung, mit der das Militärauszeichnungsgesetz (MAG) wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 168/2002× zu MAG 2002×

Änderungen durch diese Kundmachung

Militärauszeichnungsgesetz 2002 (MAG 2002) neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft 24.12.2002 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 168/2002 · danach: BGBl. I Nr. 17/2008 § 8↗RIS↗

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Von der Verleihung des Militär-Verdienstzeichens sind Personen ausgeschlossen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden.
  2. Absatz 2,Der Ausschluss von der Verleihung gilt bis zur Tilgung der gerichtlichen Verurteilung.