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BGBl. I Nr. 17/2008

kundgemacht 09.01.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Wehrgesetzes 2001, des Heeresdisziplinargesetzes 2002, des Heeresgebührengesetzes 2001 und des Militärauszeichnungsgesetzes 2002
Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeresgebührengesetz 2001 und das Militärauszeichnungsgesetz 2002 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 17/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Militärauszeichnungsgesetz 2002 (MAG 2002) 4 § 0↗RIS↗
§ 8geändertAbs 3 (neu); Abs 4 (neu)
in Kraft 24.12.2002 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 168/2002 · danach: BGBl. I Nr. 17/2008 § 8↗RIS↗
in Kraft 01.01.2008 – 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 17/2008 · danach: BGBl. I Nr. 132/2023 § 8↗RIS↗
§ 8.
(1) Von der Verleihung des Militär-Verdienstzeichens sind Personen ausgeschlossen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden.
(2) Der Ausschluss von der Verleihung gilt bis zur Tilgung der gerichtlichen Verurteilung.
(3) Werden später Tatsachen bekannt, die einer Verleihung entgegengestanden wären oder setzt die beliehene Person nachträglich ein Verhalten, das einer Verleihung entgegenstünde, so ist das Militär-Verdienstzeichen abzuerkennen.
(4) Die Aberkennung des Militär-Verdienstzeichens obliegt dem Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung.