Absatz eins,Die auf Grund
- Ziffer einsdes Berufssitzes oder Ortes der Berufsausübung eines freiberuflich tätigen Heilmasseurs oder
- Ziffer 2des Hauptwohnsitzes eines im Dienstverhältnis tätigen Heilmasseurs oder
- Ziffer 3des Hauptwohnsitzes eines im Dienstverhältnis tätigen medizinischen Masseurs
zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Durchführung von Spezialqualifikationen zu entziehen, wenn ein medizinischer Masseur bzw. ein Heilmasseur erblindet.