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BGBl. I Nr. 80/2013

kundgemacht 23.05.2013 RIS↗Parlament↗
1. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Gesundheit
Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Hebammengesetz, das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz, das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, das MTD-Gesetz, das Sanitätergesetz, das Zahnärztegesetz, das Zahnärztekammergesetz, das Ärztegesetz 1998, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Epidemiegesetz 1950, das Tuberkulosegesetz, das Apothekengesetz, das Gehaltskassengesetz 2002, das Apothekerkammergesetz 2001, das Tierseuchengesetz, das Tiergesundheitsgesetz, das Tierschutzgesetz, das Tierärztegesetz, das Tierärztekammergesetz, das Bangseuchen-Gesetz, das Bundesgesetz zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes, das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz und das Lebensmittelgesetzes 1975 geändert werden (1. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Gesundheit)
Kundmachung BGBl. I Nr. 80/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz (MMHmG) 15 § 0↗RIS↗
§ 67geändertAbs 4
in Kraft 01.04.2003 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 169/2002 · danach: BGBl. I Nr. 80/2013 § 67↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. I Nr. 80/2013 § 67↗RIS↗
… 10 unveränderte Absätze
Entziehung der Berechtigung - Spezialqualifikationen
§ 67.
(1) Die auf Grund
1. des Berufssitzes oder Ortes der Berufsausübung eines freiberuflich tätigen Heilmasseurs oder
2. des Hauptwohnsitzes eines im Dienstverhältnis tätigen Heilmasseurs oder
3. des Hauptwohnsitzes eines im Dienstverhältnis tätigen medizinischen Masseurs
zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Durchführung von Spezialqualifikationen zu entziehen, wenn ein medizinischer Masseur bzw. ein Heilmasseur erblindet.
(2) Anlässlich der Entziehung der Berechtigung gemäß Abs. 1 sind durch die Bezirksverwaltungsbehörde die Qualifikationsnachweise einzuziehen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu benachrichtigen.
(3) Wenn
1. die körperlichen Voraussetzungen für eine Wiedererteilung vorliegen und
2. gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken bestehen,
ist die Berechtigung auf Antrag der Person, der die Berechtigung gemäß Abs. 1 entzogen wurde, durch die auf Grund des Wohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wieder zu erteilen. Die eingezogenen Urkunden sind wieder auszufolgen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu benachrichtigen.
(4) Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 und 3 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)
(5) Anlässlich einer
… 5 unveränderte Absätze
1. Entziehung der Berufsberechtigung als medizinischer Masseur,
2. Einschränkung der Berufsberechtigung als medizinischer Masseur,
3. Entziehung der Berufsberechtigung als Heilmasseur oder
4. Einschränkung der Berufsberechtigung als Heilmasseur
sind auch allfällige Berechtigungen zur Durchführung von Spezialqualifikationen durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu entziehen.