Absatz eins,Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten des Sanitäters ist durch die
- Ziffer einsnach dem Hauptwohnsitz des Betroffenen,
- Ziffer 2dann nach seinem Aufenthalt,
- Ziffer 3dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz und
- Ziffer 4schließlich nach seinem letzten Aufenthalt
in Österreich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu entziehen, wenn die Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 16, bereits anfänglich nicht gegeben war oder weggefallen ist.