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BGBl. I Nr. 30/2002

kundgemacht 18.01.2002 RIS↗Parlament↗
30. Bundesgesetz: Erlassung eines Bundesgesetzes über Ausbildung, Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter und Änderung des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes und des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Ausbildung, Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter erlassen wird und das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, das Ausbildungsvorbehaltsgesetz und das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 30/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sanitätergesetz (SanG) neu § 0↗RIS↗
§ 25neu
in Kraft 01.07.2002 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 30/2002 · danach: BGBl. I Nr. 80/2013 § 25↗RIS↗

Entziehung der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten des Sanitäters ist durch die
    1. Ziffer eins
      nach dem Hauptwohnsitz des Betroffenen,
    2. Ziffer 2
      dann nach seinem Aufenthalt,
    3. Ziffer 3
      dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz und
    4. Ziffer 4
      schließlich nach seinem letzten Aufenthalt
    in Österreich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu entziehen, wenn die Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 16, bereits anfänglich nicht gegeben war oder weggefallen ist.
  2. Absatz 2,Anlässlich der Entziehung der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung gemäß Absatz eins, ist der Betroffene zur Ausfolgung des Berufs- bzw. Tätigkeitsausweises an die Bezirksverwaltungsbehörde verpflichtet.
  3. Absatz 3,Wenn die Voraussetzungen wieder vorliegen, ist die Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung gemäß Absatz eins, entzogen wurde, durch die
    1. Ziffer eins
      nach dem Hauptwohnsitz des Betroffenen,
    2. Ziffer 2
      dann nach seinem Aufenthalt,
    3. Ziffer 3
      dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz und
    4. Ziffer 4
      schließlich nach seinem letzten Aufenthalt
    in Österreich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wieder zu erteilen.
  4. Absatz 4,Bescheide gemäß Absatz eins und 3 sind
    1. Ziffer eins
      der Einrichtung, in der der Betroffene zuletzt tätig war,
    2. Ziffer 2
      den Landeshauptmännern und
    3. Ziffer 3
      dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen nachrichtlich zur Kenntnis zu bringen.
  5. Absatz 5,Gegen Bescheide gemäß Absatz eins und 3 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.