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BGBl. I Nr. 80/2013

kundgemacht 23.05.2013 RIS↗Parlament↗
1. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Gesundheit
Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Hebammengesetz, das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz, das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, das MTD-Gesetz, das Sanitätergesetz, das Zahnärztegesetz, das Zahnärztekammergesetz, das Ärztegesetz 1998, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Epidemiegesetz 1950, das Tuberkulosegesetz, das Apothekengesetz, das Gehaltskassengesetz 2002, das Apothekerkammergesetz 2001, das Tierseuchengesetz, das Tiergesundheitsgesetz, das Tierschutzgesetz, das Tierärztegesetz, das Tierärztekammergesetz, das Bangseuchen-Gesetz, das Bundesgesetz zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes, das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz und das Lebensmittelgesetzes 1975 geändert werden (1. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Gesundheit)
Kundmachung BGBl. I Nr. 80/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sanitätergesetz (SanG) 7 § 0↗RIS↗
§ 25geändertAbs 5
in Kraft 01.07.2002 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 30/2002 · danach: BGBl. I Nr. 80/2013 § 25↗RIS↗
in Kraft 01.01.2014 – 17.01.2016 · idF BGBl. I Nr. 80/2013 · danach: BGBl. I Nr. 8/2016 § 25↗RIS↗
… 17 unveränderte Absätze
Entziehung der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung
§ 25.
(1) Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten des Sanitäters ist durch die
1. nach dem Hauptwohnsitz des Betroffenen,
2. dann nach seinem Aufenthalt,
3. dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz und
4. schließlich nach seinem letzten Aufenthalt
in Österreich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu entziehen, wenn die Vertrauenswürdigkeit gemäß § 16 bereits anfänglich nicht gegeben war oder weggefallen ist.
(2) Anlässlich der Entziehung der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung gemäß Abs. 1 ist der Betroffene zur Ausfolgung des Berufs- bzw. Tätigkeitsausweises an die Bezirksverwaltungsbehörde verpflichtet.
(3) Wenn die Voraussetzungen wieder vorliegen, ist die Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung gemäß Abs. 1 entzogen wurde, durch die
1. nach dem Hauptwohnsitz des Betroffenen,
2. dann nach seinem Aufenthalt,
3. dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz und
4. schließlich nach seinem letzten Aufenthalt
in Österreich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wieder zu erteilen.
(4) Bescheide gemäß Abs. 1 und 3 sind
1. der Einrichtung, in der der Betroffene zuletzt tätig war,
2. den Landeshauptmännern und
3. dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen nachrichtlich zur Kenntnis zu bringen.
(5) Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 und 3 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)