BGBl. I Nr. 94/2002
94. Bundesgesetz: Änderung des Gentechnikgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gentechnikgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 105geändertAbs 2, lit a (neu), lit b (neu), lit c (neu), lit d (neu), lit e (neu), lit f (neu), lit g (neu), Schlussteil (neu); Abs 3 Z 1, Z 3 lit a
… 3 unveränderte Absätze
X. ABSCHNITT
Vertraulichkeit von Daten und Datenverkehr
Vertraulichkeit von Daten im Auflegungsverfahren
§ 105.
(1) Daten, die von der Behörde als vertraulich anerkannt werden, sind der Öffentlichkeit auch im Auflegungsverfahren nicht zugänglich zu machen.
(2) Der Betreiber kann in der von ihm eingereichten Anmeldung oder in dem von ihm eingereichten Antrag die Daten angeben, deren Bekanntwerden seiner Wettbewerbsstellung schaden könnte und sofern durch die somit der Öffentlichkeit auch im Auflegungsverfahren nicht zugänglich gemacht werden sollen. In solchen Fällen ist eine nachprüfbare Begründung zu geben. Die Behörde entscheidet nach Anhörung des Anmelders oder Antragstellers darüber, welche Daten als vertraulich anerkannt werden. darin enthaltenen Informationen
a) die internationalen Beziehungen und die Landesverteidigung,
b) die öffentliche Sicherheit,
c) Angelegenheiten, die bei Gericht anhängig oder Gegenstand von Ermittlungsverfahren (einschließlich Disziplinarverfahren) sind oder waren oder die Gegenstand von Vorverfahren sind,
d) Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse einschließlich des geistigen Eigentums,
e) die Vertraulichkeit personenbezogener Daten oder Akten,
f) Unterlagen, die von einem Dritten übermittelt worden sind, der dazu nicht gesetzlich verpflichtet war,
g) Informationen, deren Bekanntgabe die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung der Umwelt in dem betreffenden Bereich noch erhöhen würde,
berührt werden, die Daten angeben, die vertraulich behandelt und somit der Öffentlichkeit auch im Auflegungsverfahren nicht zugänglich gemacht werden sollen. In solchen Fällen ist eine nachprüfbare Begründung zu geben. Die Behörde entscheidet nach Anhörung des Anmelders oder Antragstellers darüber, welche Daten als vertraulich anerkannt werden.
(3) Auf keinen Fall dürfen die folgenden Daten als vertraulich anerkannt werden:
1. Allgemeine Beschreibung des verwendeten gentechnisch veränderten Organismus GVO;
2. Name und Anschrift des Anmelders oder Antragstellers;
3.
a) Zweck Sicherheitsstufe, Einschließungsmaßnahmen und Ort der Arbeiten mit GVO und Ort der Anwendung;
b) Zweck der Freisetzung und Ort der Freisetzung;
… 3 unveränderte Absätze
4. Methoden und Pläne zur Überwachung des GVO und für Notfallmaßnahmen;
5. Beurteilung der vorhersehbaren Wirkungen, insbesondere der für die Sicherheit (§ 1 Z 1) nachteiligen Wirkungen.
(4) Die Vorschriften gemäß Abs. 1 bis 3 über die Vertraulichkeit von Daten im Auflegungsverfahren gelten auch im Verhältnis zu den anderen am behördlichen Verfahren zur Genehmigung einer Freisetzung beteiligten Personen.