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BGBl. I Nr. 73/1998

kundgemacht 22.05.1998 RIS↗Parlament↗
73. Bundesgesetz: Änderung des Gentechnikgesetzes – GTG
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen, das Freisetzen und Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen und die Anwendung von Genanalyse und Gentherapie am Menschen geregelt werden (Gentechnikgesetz – GTG), BGBl. Nr. 510/1994, geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 73/1998× zu GTG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gentechnikgesetz (GTG) 1716 § 0↗RIS↗
§ 105geändertAbs 4 (neu)
in Kraft 01.01.1995 – 30.06.1998 · idF BGBl. Nr. 510/1994 · danach: BGBl. I Nr. 73/1998 § 105↗RIS↗
in Kraft 01.07.1998 – 30.06.2002 · idF BGBl. I Nr. 73/1998 · danach: BGBl. I Nr. 94/2002 § 105↗RIS↗
… 12 unveränderte Absätze
X. ABSCHNITT
Vertraulichkeit von Daten und Datenverkehr
Vertraulichkeit von Daten im Auflegungsverfahren
§ 105.
(1) Daten, die von der Behörde als vertraulich anerkannt werden, sind der Öffentlichkeit auch im Auflegungsverfahren nicht zugänglich zu machen.
(2) Der Betreiber kann in der von ihm eingereichten Anmeldung oder in dem von ihm eingereichten Antrag die Daten angeben, deren Bekanntwerden seiner Wettbewerbsstellung schaden könnte und die somit der Öffentlichkeit auch im Auflegungsverfahren nicht zugänglich gemacht werden sollen. In solchen Fällen ist eine nachprüfbare Begründung zu geben. Die Behörde entscheidet nach Anhörung des Anmelders oder Antragstellers darüber, welche Daten als vertraulich anerkannt werden.
(3) Auf keinen Fall dürfen die folgenden Daten als vertraulich anerkannt werden:
1. Beschreibung des verwendeten gentechnisch veränderten Organismus;
2. Name und Anschrift des Anmelders oder Antragstellers;
3.
a) Zweck der Arbeiten mit GVO und Ort der Anwendung;
b) Zweck der Freisetzung und Ort der Freisetzung;
4. Methoden und Pläne zur Überwachung des GVO und für Notfallmaßnahmen;
5. Beurteilung der vorhersehbaren Wirkungen, insbesondere der für die Sicherheit (§ 1 Z 1) nachteiligen Wirkungen.
(4) Die Vorschriften gemäß Abs. 1 bis 3 über die Vertraulichkeit von Daten im Auflegungsverfahren gelten auch im Verhältnis zu den anderen am behördlichen Verfahren zur Genehmigung einer Freisetzung beteiligten Personen.