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BGBl. I Nr. 94/2002

kundgemacht 25.06.2002 RIS↗Parlament↗
94. Bundesgesetz: Änderung des Gentechnikgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gentechnikgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 94/2002× zu GTG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gentechnikgesetz (GTG) 231 § 0↗RIS↗
§ 87geändertAbs 2 Z 1 lit a, lit b, Z 2 lit a, Schlussteil (entfallen), lit b, lit c, Z 3, Z 3 Schlussteil (entfallen); Abs 3
in Kraft 01.07.1998 – 30.06.2002 · idF BGBl. I Nr. 73/1998 · danach: BGBl. I Nr. 94/2002 § 87↗RIS↗
in Kraft 01.07.2002 – 16.11.2004 · idF BGBl. I Nr. 94/2002 · danach: BGBl. I Nr. 126/2004 § 87↗RIS↗
Aufgaben und Zusammensetzung des wissenschaftlichen Ausschusses für
Freisetzungen und Inverkehrbringen
§ 87.
(1) Dem wissenschaftlichen Ausschuß für Freisetzungen und Inverkehrbringen obliegt die Begutachtung von Anträgen für Freisetzungen von GVO in die Umwelt und von Anträgen für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen gemäß dem III. Abschnitt sowie die Vorbereitung von Abschnitten des Gentechnikbuches und die Abgabe von Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen gemäß diesem Bundesgesetz betreffend den III. Abschnitt.
(2) Diesem wissenschaftlichen Ausschuß Ausschuss haben anzugehören:
1. je ein Experte aus den Bereichen
a) Molekularbiologie (nominiert vom Bundeskanzler Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen),
b) Ökologie (nominiert vom Bundesminister für Umwelt Land- und Forstwirtschaft, Jugend Umwelt und Familie Wasserwirtschaft) und das unter § 81 Abs. 1 Z 6 lit. d genannte Mitglied der Gentechnikkommission;
2. zusätzlich zu den unter Abs. 2 Z 1 genannten Experten sind bei der Begutachtung betreffend Freisetzung von
a) Mikroorganismen: ein Experte für molekulare Mikrobiologie (nominiert vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), ein Experte für mikrobielle Ökologie (nominiert vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), ein Experte für Pflanzen- oder Tierpathologie (nominiert vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen), ein Experte für Umwelthygiene (nominiert vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit),
ein Experte für molekulare Mikrobiologie (nominiert vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten), ein Experte für mikrobielle Ökologie (nominiert vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie), ein Experte für Pflanzen- oder Tierpathologie (nominiert vom Bundeskanzler), ein Experte für Umwelthygiene (nominiert vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales);
b) Pflanzen: ein Experte für Pflanzengenetik (nominiert vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur), je ein Experte für Pflanzenzucht, Vegetationskunde, Pflanzenphysiologie, Bodenkunde, Insektenkunde, Mykologie und für Populationsbiologie (jeweils nominiert vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) sowie ein Experte für Pflanzenpathologie (nominiert vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen),
ein Experte für Pflanzengenetik (nominiert vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr), ein Experte für Pflanzenzucht (nominiert vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft), ein Experte für Vegetationskunde (nominiert vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie), ein Experte für Pflanzenphysiologie (nominiert vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft), ein Experte für Bodenkunde (nominiert vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft), ein Experte für Pflanzenpathologie (nominiert vom Bundeskanzler), ein Experte für Insektenkunde (nominiert vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie), ein Experte für Mykologie (nominiert vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie), ein Experte für Populationsbiologie (nominiert vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie);
c) Tieren: ein Experte für Tiergenetik (nominiert vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) sowie je ein Experte für Tierzucht und Zoologie (nominiert vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) zuzuziehen;
3. Zusätzlich zu den unter Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Experten sind bei der Begutachtung von Anträgen betreffend das In-Verkehr-Bringen von Erzeugnissen gemäß § 54 Abs. 1 ein Experte für Tiergenetik Toxikologie (nominiert vom Bundeskanzler Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen), und ein Experte für Qualitätssicherung und Kennzeichnung (nominiert vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) zuzuziehen.
ein Experte für Tierzucht (nominiert vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft), ein Experte für Zoologie (nominiert vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie).
(3) Bei der Begutachtung von Anträgen betreffend Freisetzungen und bei der Vorbereitung von Abschnitten des Gentechnikbuches und der Abgabe von Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen gemäß dem III. Abschnitt Teil A dieses Bundesgesetzes ist ein Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt Land- und Forstwirtschaft, Jugend Umwelt und Familie Wasserwirtschaft mit beratender Stimme beizuziehen; diesem ist Gelegenheit zu geben, die Stellungnahme des Bundesministeriums für Umwelt Land- und Forstwirtschaft, Jugend Umwelt und Familie Wasserwirtschaft (§ 37 Abs. 6) zu erläutern.