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BGBl. I Nr. 137/2003

kundgemacht 30.12.2003 RIS↗Parlament↗
137. Bundesgesetz: Wehrrechtsänderungsgesetz 2003 – WRÄG 2003
Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Militärbefugnisgesetz, das Sperrgebietsgesetz 2002, das Munitionslagergesetz 2003 und das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 geändert werden (Wehrrechtsänderungsgesetz 2003 – WRÄG 2003)
Kundmachung BGBl. I Nr. 137/2003× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001) 111 § 0↗RIS↗
§ 13geändertAbs 2
in Kraft 01.04.2001 – 31.12.2003 · idF BGBl. I Nr. 31/2001 · danach: BGBl. I Nr. 137/2003 § 13↗RIS↗
in Kraft 01.01.2004 – 30.11.2019 · idF BGBl. I Nr. 137/2003 · danach: BGBl. I Nr. 102/2019 § 13↗RIS↗
Unterbringung
§ 13.
(1) Anspruchsberechtigten gebührt unentgeltliche Unterbringung.
(2) Personen außerhalb einer Wehrdienstleistung, die eine Tätigkeit als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten nach dem 5. und 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes des Wehrgesetzes 1990 2001 ausüben, dürfen eine zur Verfügung gestellte Unterkunft unentgeltlich benützen.
(3) Personen, die sich einer verwaltungsbehördlichen Prüfung ihrer Eignung zum Wehrdienst unterziehen, haben für die Dauer dieser Prüfung Anspruch auf unentgeltliche Unterbringung. Dieser Anspruch umfasst auch die Nächtigung unmittelbar vor dem ersten oder nach dem letzten Tag dieser Prüfung, sofern die An- oder Rückreise an diesen Tagen nicht zumutbar ist. Wird eine zur Verfügung gestellte Unterkunft nicht benützt, so gebührt kein Ersatz von Unterkunftskosten.
Schlagworte
Anreise