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BGBl. I Nr. 137/2003

kundgemacht 30.12.2003 RIS↗Parlament↗
137. Bundesgesetz: Wehrrechtsänderungsgesetz 2003 – WRÄG 2003
Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Militärbefugnisgesetz, das Sperrgebietsgesetz 2002, das Munitionslagergesetz 2003 und das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 geändert werden (Wehrrechtsänderungsgesetz 2003 – WRÄG 2003)
Kundmachung BGBl. I Nr. 137/2003× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001) 111 § 0↗RIS↗
§ 17geändertAbs 1
in Kraft 01.04.2001 – 31.12.2003 · idF BGBl. I Nr. 31/2001 · danach: BGBl. I Nr. 137/2003 § 17↗RIS↗
in Kraft 01.01.2004 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 137/2003 · danach: BGBl. I Nr. 17/2008 § 17↗RIS↗
Sonstiger Aufwandsersatz
§ 17.
(1) Werden Anspruchsberechtigte zu einer dienstlichen Verwendung herangezogen, die bei einem Beamten einen Anspruch nach § 20 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 GehG auf Ersatz des entstandenen Versicherungsaufwandes begründet, so sind die den Anspruchsberechtigten in Ausübung einer solchen Verwendung oder aus Anlass der Ausübung einer solchen Verwendung notwendigerweise erwachsenden Versicherungskosten vom Bund zu tragen.
(2) Können Anspruchsberechtigte eine gewährte Dienstfreistellung aus dienstlichen Gründen befehlsgemäß nicht antreten oder nicht fortsetzen, so ist ihnen der in diesem Zusammenhang notwendigerweise entstandene, tatsächliche Mehraufwand zu ersetzen.
(3) Personen, die sich einer verwaltungsbehördlichen Prüfung ihrer Eignung zum Wehrdienst unterziehen, gebührt der Ersatz jener notwendigen Aufwendungen, die ihnen durch die Vorlage der für die Beurteilung ihrer Eignung zwingend erforderlichen Beweismittel im Verwaltungsverfahren tatsächlich entstanden sind.