ohne eine gemäß Paragraph 3, erforderliche Zulassung zu besitzen, einen dort genannten Betrieb führt oder
BGBl. I Nr. 141/2003
141. Bundesgesetz: Tiermaterialiengesetz – TMG
Bundesgesetz betreffend Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und Materialien (Tiermaterialiengesetz – TMG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14neu
Strafbestimmungen
Paragraph 14,
Wer
- Ziffer eins
- Ziffer 2entgegen den Bestimmungen nach Paragraph 3, Absatz 4, keine Meldung durchführt, ohne den Betrieb einzustellen oder
- Ziffer 3entgegen Paragraph 4, die vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht führt oder
- Ziffer 4den Bestimmungen nach Paragraph 5, Ziffer eins bis 4 zuwiderhandelt oder
- Ziffer 5bei Kontrollen gemäß Paragraph 6, angeordneten behördlichen Maßnahmen zuwiderhandelt oder
- Ziffer 6den Verpflichtungen des Paragraph 7, nicht nachkommt oder
- Ziffer 7entgegen Paragraph 8, die Kontrollen oder Probenahmen nicht duldet oder nicht im gesetzlich vorgesehenen Umfang ermöglicht bzw. nicht die nötige Hilfe leistet oder
- Ziffer 8entgegen Paragraph 9, Absatz 4, als Kontrollstelle die Aufzeichnungen nicht oder nicht vollständig führt, aufbewahrt oder vorlegt oder
- Ziffer 9entgegen Paragraph 10, Absatz eins, die tierischen Nebenprodukte oder Materialien nicht abliefert oder die gemäß Paragraph 10, Absatz 2, vorgesehene schriftliche Vereinbarung nicht abschließt oder auf Aufforderung nicht vorlegt oder
- Ziffer 10entgegen Paragraph 11, die zumutbare und mögliche Übernahme verweigert oder
- Ziffer 11gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des Paragraph 12, Absatz eins, erlassenen Verordnung verstößt oder
- Ziffer 12gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des Paragraph 13, erlassenen Verordnung verstößt oder
- Ziffer 13gegen Gebote oder Verbote der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002, verstößt oder
- Ziffer 14gegen Gebote oder Verbote einer unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschrift der EG verstößt, die gemäß Paragraph 13, Absatz 2, im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen ist,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.