BGBl. I Nr. 23/2013
Tiermaterialiengesetz-Novelle 2012
Bundesgesetz, mit dem das Tiermaterialiengesetz geändert wird (Tiermaterialiengesetz-Novelle 2012)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14geändertZ 1, Z 2, Z 13, Z 14
Strafbestimmungen
§ 14.
Wer
1. ohne eine gemäß § 3 erforderliche Registrierung oder Zulassung zu besitzen, einen eine dort genannten Betrieb führt angeführte Tätigkeit ausübt oder
2. entgegen den Bestimmungen nach § 3 Abs. 4 2 oder § 7 Abs. 1 keine Meldung durchführt, ohne den Betrieb einzustellen oder
3. entgegen § 4 die vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht führt oder
… 8 unveränderte Absätze
4. den Bestimmungen nach § 5 Z 1 bis 4 zuwiderhandelt oder
5. bei Kontrollen gemäß § 6 angeordneten behördlichen Maßnahmen zuwiderhandelt oder
6. den Verpflichtungen des § 7 nicht nachkommt oder
7. entgegen § 8 die Kontrollen oder Probenahmen nicht duldet oder nicht im gesetzlich vorgesehenen Umfang ermöglicht bzw. nicht die nötige Hilfe leistet oder
8. entgegen § 9 Abs. 4 als Kontrollstelle die Aufzeichnungen nicht oder nicht vollständig führt, aufbewahrt oder vorlegt oder
9. entgegen § 10 Abs. 1 die tierischen Nebenprodukte oder Materialien nicht abliefert oder die gemäß § 10 Abs. 2 vorgesehene schriftliche Vereinbarung nicht abschließt oder auf Aufforderung nicht vorlegt oder
10. entgegen § 11 die zumutbare und mögliche Übernahme verweigert oder
11. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 12 Abs. 1 erlassenen Verordnung verstößt oder
12. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 13 erlassenen Verordnung verstößt oder
13. gegen Gebote oder Verbote der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 verstößt 1069/2009 oder der Verordnung (EU) Nr. 142/2011verstößt oder
14. gegen Gebote oder Verbote einer unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschrift der EG Union verstößt, die gemäß § 13 Abs. 2 im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen ist,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.