dem Militärkommando, in dessen Gebiet das Munitionslager zur Gänze oder überwiegend gelegen ist, oder
BGBl. I Nr. 9/2003
9. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Munitionslagergesetzes
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Landesverteidigung, mit der das Munitionslagergesetz wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14neu
Zuständigkeit
Paragraph 14, (1) Die Vertretung des Bundes nach diesem Abschnitt obliegt
- Ziffer eins
- Ziffer 2in allen übrigen Fällen dem Bundesminister für Landesverteidigung.
- Absatz 2,Zuständiges Bezirksgericht nach Paragraph 12, Absatz 2 und 3 ist jenes Gericht, in dessen Sprengel das Munitionslager errichtet wird. Sofern sich das Munitionslager auf die Sprengel mehrerer Bezirksgerichte erstreckt, ist von diesen Gerichten jenes zuständig, bei dem ein Antrag auf Feststellung der Entschädigung zuerst eingebracht wurde.