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BGBl. I Nr. 9/2003

kundgemacht 11.03.2003 RIS↗
9. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Munitionslagergesetzes
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Landesverteidigung, mit der das Munitionslagergesetz wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 9/2003× zu MunLG 2003×

Änderungen durch diese Kundmachung

Munitionslagergesetz 2003 (MunLG 2003) neu § 0↗RIS↗
§ 14neu
in Kraft 12.03.2003 – 24.07.2006 · idF BGBl. I Nr. 9/2003 · danach: BGBl. I Nr. 116/2006 § 14↗RIS↗

Zuständigkeit

Paragraph 14, (1) Die Vertretung des Bundes nach diesem Abschnitt obliegt

  1. Ziffer eins
    dem Militärkommando, in dessen Gebiet das Munitionslager zur Gänze oder überwiegend gelegen ist, oder
  2. Ziffer 2
    in allen übrigen Fällen dem Bundesminister für Landesverteidigung.
  1. Absatz 2,Zuständiges Bezirksgericht nach Paragraph 12, Absatz 2 und 3 ist jenes Gericht, in dessen Sprengel das Munitionslager errichtet wird. Sofern sich das Munitionslager auf die Sprengel mehrerer Bezirksgerichte erstreckt, ist von diesen Gerichten jenes zuständig, bei dem ein Antrag auf Feststellung der Entschädigung zuerst eingebracht wurde.