BGBl. I Nr. 116/2006
Wehrrechtsänderungsgesetz 2006 – WRÄG 2006
Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Munitionslagergesetz 2003, das Militärauszeichnungsgesetz 2002 und das Heeresversorgungsgesetz geändert werden (Wehrrechtsänderungsgesetz 2006 – WRÄG 2006)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14geändertAbs 2
… 3 unveränderte Absätze
Zuständigkeit
§ 14.
(1) Die Vertretung des Bundes nach diesem Abschnitt obliegt
1. dem Militärkommando, in dessen Gebiet das Munitionslager zur Gänze oder überwiegend gelegen ist, oder
2. in allen übrigen Fällen dem Bundesminister für Landesverteidigung.
(2) Zuständiges Bezirksgericht Gericht nach § 12 Abs. 2 und 3 ist jenes Gericht, in dessen Sprengel das Munitionslager errichtet wird. Sofern sich das Munitionslager auf die Sprengel mehrerer Bezirksgerichte Gerichte erstreckt, ist von diesen Gerichten jenes zuständig, bei dem ein Antrag auf Feststellung der Entschädigung zuerst eingebracht wurde.