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BGBl. I Nr. 148/2004

kundgemacht 30.12.2004 RIS↗Parlament↗
Änderung des Handelsstatistischen Gesetzes – HStG 1995
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die statistische Erhebung des Warenverkehrs (Handelsstatistisches Gesetz 1995 - HStG 1995) geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 148/2004× zu HStG 1995×

Änderungen durch diese Kundmachung

Handelsstatistisches Gesetz 1995 (HStG 1995) 17 § 0↗RIS↗
§ 11geändertAbs 1; Abs 2; Abs 3 (aufgehoben)
in Kraft 05.12.1998 – 31.12.2004 · idF BGBl. I Nr. 180/1998 · danach: BGBl. I Nr. 148/2004 § 11↗RIS↗
in Kraft 01.01.2005 – 31.12.2021 · idF BGBl. I Nr. 148/2004 · danach: BGBl. I Nr. 186/2021 § 11↗RIS↗
§ 11.
(1) Das nach § 10 beim Österreichischen Statistischen Zentralamt bei der Bundesanstalt Statistik Österreich zu führende Register hat unbeschadet des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union vor allem zu enthalten:
a) Name und Vorname bzw. Firma des Auskunftspflichtigen;
… 4 unveränderte Absätze
b) vollständige Anschrift einschließlich Postleitzahl;
c) Umsatzsteuer-Identifikationsnummer;
d) Jahr und Monat der Registereintragung;
e) Eigenschaft des Registrierten als Auskunftspflichtiger oder Drittanmelder bei der Versendung oder beim Eingang;
f) die Gesamtwerte der innergemeinschaftlichen Warenverkehre je Monat und Warenstrom getrennt nach Eingang und Versendung.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Wirtschaft und Arbeit bestimmt zur Festlegung der von der Europäischen Union im Bereich der Statistik des Warenverkehrs angeordneten Grenzwerte durch Verordnung statistische Schwellen. Für die Ermittlung dieser Schwellen sind primär die von den Unternehmen angemeldeten außenhandelsstatistischen Daten heranzuziehen. Liegen solche nicht vor oder bedürfen sie einer Überprüfung, so sind zusätzlich die Umsatzsteueranmeldungen der Unternehmen heranzuziehen.
(3) Sollte eine Einordnung der Auskunftspflichtigen nach der Assimilationsschwelle nicht möglich sein, so ist für das erste Jahr der Geltung dieses Gesetzes die gesamte Ein- und Ausfuhr von Waren heranzuziehen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 148/2004)
Anmerkung
Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 148/2004 wurde in der grammatikalisch richtigen Form eingearbeitet.
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Einfuhr