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BGBl. I Nr. 180/1998

kundgemacht 04.12.1998 RIS↗Parlament↗
180. Bundesgesetz: Änderung des Handelsstatistischen Gesetzes 1995
Bundesgesetz, mit dem das Handelsstatistische Gesetz 1995 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 180/1998× zu HStG 1995×

Änderungen durch diese Kundmachung

Handelsstatistisches Gesetz 1995 (HStG 1995) 2 § 0↗RIS↗
§ 11geändertAbs 2
in Kraft 01.01.1995 – 04.12.1998 · idF BGBl. Nr. 173/1995 · danach: BGBl. I Nr. 180/1998 § 11↗RIS↗
in Kraft 05.12.1998 – 31.12.2004 · idF BGBl. I Nr. 180/1998 · danach: BGBl. I Nr. 148/2004 § 11↗RIS↗
… 6 unveränderte Absätze
§ 11.
(1) Das nach § 10 beim Österreichischen Statistischen Zentralamt zu führende Register hat unbeschadet des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union vor allem zu enthalten:
a) Name und Vorname bzw. Firma des Auskunftspflichtigen;
b) vollständige Anschrift einschließlich Postleitzahl;
c) Umsatzsteuer-Identifikationsnummer;
d) Jahr und Monat der Registereintragung;
e) Eigenschaft des Registrierten als Auskunftspflichtiger oder Drittanmelder bei der Versendung oder beim Eingang;
f) die Gesamtwerte der innergemeinschaftlichen Warenverkehre je Monat und Warenstrom getrennt nach Eingang und Versendung.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat statistische Schwellen gemäß Art. 28 der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates vom 7. November 1991 über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 316 vom 16. November 1991, S. 1) durch Verordnung festzulegen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bestimmt zur Festlegung der von der Europäischen Union im Bereich der Statistik des Warenverkehrs angeordneten Grenzwerte durch Verordnung statistische Schwellen. Für die Ermittlung dieser Schwellen sind primär die von den Unternehmen angemeldeten außenhandelsstatistischen Daten heranzuziehen. Liegen solche nicht vor oder bedürfen sie einer Überprüfung, so sind zusätzlich die Umsatzsteueranmeldungen der Unternehmen heranzuziehen.
(3) Sollte eine Einordnung der Auskunftspflichtigen nach der Assimilationsschwelle nicht möglich sein, so ist für das erste Jahr der Geltung dieses Gesetzes die gesamte Ein- und Ausfuhr von Waren heranzuziehen.