Name und Vorname bzw. Firma des Auskunftspflichtigen;
BGBl. Nr. 173/1995
173. Bundesgesetz: Handelsstatistisches Gesetz 1995 — HStG 1995
Bundesgesetz über die statistische Erhebung des Warenverkehrs (Handelsstatistisches Gesetz 1995 — HStG 1995)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
Paragraph 11, (1) Das nach Paragraph 10, beim Österreichischen Statistischen Zentralamt zu führende Register hat unbeschadet des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union vor allem zu enthalten:
- Litera a
- Litera bvollständige Anschrift einschließlich Postleitzahl;
- Litera cUmsatzsteuer-Identifikationsnummer;
- Litera dJahr und Monat der Registereintragung;
- Litera eEigenschaft des Registrierten als Auskunftspflichtiger oder Drittanmelder bei der Versendung oder beim Eingang;
- Litera fdie Gesamtwerte der innergemeinschaftlichen Warenverkehre je Monat und Warenstrom getrennt nach Eingang und Versendung.
- Absatz 2,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat statistische Schwellen gemäß Artikel 28, der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates vom 7. November 1991 über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten Amtsblatt Nummer L 316 vom 16. November 1991, Seite 1) durch Verordnung festzulegen.
- Absatz 3,Sollte eine Einordnung der Auskunftspflichtigen nach der Assimilationsschwelle nicht möglich sein, so ist für das erste Jahr der Geltung dieses Gesetzes die gesamte Ein- und Ausfuhr von Waren heranzuziehen.