BGBl. I Nr. 151/2004
SPG-Novelle 2005
Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, das Grenzkontrollgesetz, das Bundesgesetz über die Führung der Bundesgendarmerie im Bereich der Länder und die Verfügung über die Wachkörper der Bundespolizei und der Bundesgendarmerie und das Beamten-Dienstrechtsgesetz geändert werden (SPG-Novelle 2005)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 140geändert nie in Kraft getretenAbs 3
… 26 unveränderte Absätze
Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen
§ 140.
(1) Für den Allgemeinen Verwaltungsdienst ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, die Verwendungsbezeichnung „Beamter” vorgesehen. Diese Verwendungsbezeichnung kann mit einem Kurzhinweis auf die Art der Aufgabenstellung („für ...”) geführt werden.
(2) An die Stelle dieser Verwendungsbezeichnung treten folgende Amtstitel:
1. in der Verwendungsgruppe A 1
a) ab der Gehaltsstufe 11 ............................. Oberrat,
b) abweichend von lit. a in den Funktionsgruppen 2 bis 4 ab der
Gehaltsstufe 14, in den Funktionsgruppen 5 und 6 ab der
Gehaltsstufe 13 und in den Funktionsgruppen 7 bis 9
an Zentralstellen ........................... Ministerialrat,
in der Parlamentsdirektion abweichend
hievon ....................................... Parlamentsrat,
an sonstigen Dienststellen .......................... Hofrat,
2. in der Verwendungsgruppe A 2 ab der Gehaltsstufe 10:
a) in der Grundlaufbahn und in den Funktionsgruppen 1
und 2 .............................................. Amtsrat,
b) in den Funktionsgruppen 3 bis 8 ............... Amtsdirektor,
3. in der Verwendungsgruppe A 3 ab der Gehaltsstufe 10:
a) in der Grundlaufbahn und in den Funktionsgruppen 1
und 2 ........................................ Fachinspektor,
b) in den Funktionsgruppen 3 bis 8 .......... Fachoberinspektor,
4. in der Verwendungsgruppe A 4 ab der Gehaltsstufe 10:
a) in der Grundlaufbahn ............................ Kontrollor,
b) in den Funktionsgruppen 1 und 2 ............. Oberkontrollor,
5. in der Verwendungsgruppe A 5 ab der
Gehaltsstufe 10: ............................ Oberamtsassistent,
6. in den Verwendungsgruppen A 6 und A 7 ab der
Gehaltsstufe 10: ................................. Oberamtswart.
(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 sind für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:
für den Sonderberater des Bundespräsidenten Leiter der Kabinettsdirektor
für den leitenden Beamten im Stellvertreter des Kabinettsvizedirektor
für den Leiter einer Sektion in einer der Parlamentsdirektor
für den Leiter einer Abteilung in einer Sektionschef
Zentralstelle, wenn für den Leiter eines Referats in einer
Zentralstelle, wenn für den Stellvertreter des Leiters des Vizepräsident d. ihn
für den Leiter des Österreichischen Generaldirektor des einer Abteilungsleiter
für den Leiter der Generaldirektion für die Generaldirektor für eines Referatsleiter
für den Leiter des Präsident d. (unter Hinzufügung der Bundespolizeidirektion
Patentamtes oder des
Österreichischen
Statistischen Zentralamtes
für den Stellvertreter des Vizepräsident d. (unter Hinzufügung
Leiters des Bundesamtes der Bezeichnung der
für Eich- und Behörde)
Vermessungswesen, einer
Finanzlandesdirektion, der
Finanzprokuratur, des
Patentamtes oder des
Österreichischen
Statistischen Zentralamtes
für den Leiter der Generaldirektor d.
Österreichischen (unter Hinzufügung der
Nationalbibliothek, des Bezeichnung der
Österreichischen Dienststelle)
Staatsarchivs oder der
Österreichischen
Staatsdruckerei
für den Stellvertreter des Generaldirektor-Stellvertreter
Leiters der Österreichischen der Österreichischen
Nationalbibliothek Nationalbibliothek
für den Leiter der Generaldirektor für die
Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit
öffentliche Sicherheit
für den Leiter der Polizeipräsident
Bundespolizeidirektion
Wien
für seinen Stellvertreter Polizeivizepräsident
für den Leiter einer Sicherheitsdirektor
Sicherheitsdirektion
für den Leiter des Direktor des Bundeskriminalamtes
Bundeskriminalamtes
für den Leiter einer Bundespolizeibehörde Polizeidirektor
Sicherheitsdirektion oder
einer Bundespolizeibehörde
bei Dienstleistung in Uniform
bis zur Gehaltsstufe 6 Kommissär
in den Gehaltsstufen 7 bis 10 Rat
für den Leiter des inneren Dienstes des Landesschulrats- Landesschulratsdirektor
Dienstes des Amtes des Landesschulrates (Stadtschulrates direktorStadtschulratsdirektor)
für den Leiter der Wasserstraßendirektion Baudirektor der d. (unter
für den Leiter einer Bibliothek (ausgenommen Direktor d. (unter Berghauptmann
für den Bereiter der Spanischen Reitschule Bereiter der Leiter des gesamten Parlamentskanzleidirektor
Kanzleidienstes in der
Parlamentsdirektion
für den Leiter des gesamten Ministerialkanzleidirektor
Kanzleidienstes in einer
anderen Zentralstelle
für den Bereiter der Bereiter der Spanischen Reitschule
Spanischen Reitschule
für den Bereiter der Spanischen Reitschule Oberbereiter der Spanischen
in leitender Stellung
(4) Beamte, die bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland oder im höheren auswärtigen Dienst im Inland Dienst versehen, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende Verwendungsbezeichnung zu führen. Diese Verwendungsbezeichnungen sind vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die dienstrechtliche Stellung des Beamten durch Verordnung zu bestimmen.
… 4 unveränderte Absätze
(5) Die Wirkung der mit der Erreichung einer höheren Gehaltsstufe oder höheren Funktionsgruppe verbundenen Änderung des Amtstitels gemäß Abs. 2 oder der Verwendungsbezeichnung gemäß Abs. 3 tritt während eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Beamte freigesprochen, tritt die Wirkung des Abs. 2 oder 3 rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass die Wirkung des Abs. 2 oder 3 rückwirkend eintritt, wenn
1. die Schuld des Beamten gering ist,
2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und
3. keine dienstlichen Interessen entegegenstehen (Anm.: richtig: entgegenstehen).