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BGBl. I Nr. 151/2004

kundgemacht 30.12.2004 RIS↗Parlament↗
SPG-Novelle 2005
Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, das Grenzkontrollgesetz, das Bundesgesetz über die Führung der Bundesgendarmerie im Bereich der Länder und die Verfügung über die Wachkörper der Bundespolizei und der Bundesgendarmerie und das Beamten-Dienstrechtsgesetz geändert werden (SPG-Novelle 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 151/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 4 § 0↗RIS↗
§ 140geändert nie in Kraft getretenAbs 3
in Kraft 01.01.2005 – 30.06.2005 · idF BGBl. I Nr. 176/2004 § 140↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.07.2005) · idF BGBl. I Nr. 151/2004 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 176/2004 § 140↗RIS↗
… 26 unveränderte Absätze
Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen
§ 140.
(1) Für den Allgemeinen Verwaltungsdienst ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, die Verwendungsbezeichnung „Beamter” vorgesehen. Diese Verwendungsbezeichnung kann mit einem Kurzhinweis auf die Art der Aufgabenstellung („für ...”) geführt werden.
(2) An die Stelle dieser Verwendungsbezeichnung treten folgende Amtstitel:
1. in der Verwendungsgruppe A 1
a) ab der Gehaltsstufe 11 ............................. Oberrat,
b) abweichend von lit. a in den Funktionsgruppen 2 bis 4 ab der
Gehaltsstufe 14, in den Funktionsgruppen 5 und 6 ab der
Gehaltsstufe 13 und in den Funktionsgruppen 7 bis 9
an Zentralstellen ........................... Ministerialrat,
in der Parlamentsdirektion abweichend
hievon ....................................... Parlamentsrat,
an sonstigen Dienststellen .......................... Hofrat,
2. in der Verwendungsgruppe A 2 ab der Gehaltsstufe 10:
a) in der Grundlaufbahn und in den Funktionsgruppen 1
und 2 .............................................. Amtsrat,
b) in den Funktionsgruppen 3 bis 8 ............... Amtsdirektor,
3. in der Verwendungsgruppe A 3 ab der Gehaltsstufe 10:
a) in der Grundlaufbahn und in den Funktionsgruppen 1
und 2 ........................................ Fachinspektor,
b) in den Funktionsgruppen 3 bis 8 .......... Fachoberinspektor,
4. in der Verwendungsgruppe A 4 ab der Gehaltsstufe 10:
a) in der Grundlaufbahn ............................ Kontrollor,
b) in den Funktionsgruppen 1 und 2 ............. Oberkontrollor,
5. in der Verwendungsgruppe A 5 ab der
Gehaltsstufe 10: ............................ Oberamtsassistent,
6. in den Verwendungsgruppen A 6 und A 7 ab der
Gehaltsstufe 10: ................................. Oberamtswart.
(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 sind für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:
für den Leiter der Präsidentschaftskanzlei Kabinettsdirektor Verwaltungsdienstes folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:
für den Sonderberater des Bundespräsidenten Leiter der Kabinettsdirektor
in internationalen Angelegenheiten, den Präsidentschaftskanzlei
Leiter des Internationalen Dienstes der für den Sonderberater Botschafter
Parlamentsdirektion, den außenpolitischen des Bundespräsidenten
Berater des Bundeskanzlers und den in internationalen
außenpolitischen Berater des Vizekanzlers Angelegenheiten, den
(abweichend vom allenfalls anwendbaren Leiter des Internationalen
Abs. 4) Botschafter Dienstes der
für den Stellvertreter des Parlamentsdirektion,
Kabinettsdirektors Kabinettsvizedirektor den außenpolitischen
für den Leiter der Parlamentsdirektion Parlamentsdirektor Berater des Bundeskanzlers
für die Stellvertreter des Leiters der und den außenpolitischen
Parlamentsdirektion Parlamentsvizedirektor Berater des Vizekanzlers
für den Leiter eines Dienstes in der (abweichend vom allenfalls
Parlamentsdirektion Dienstleiter anwendbaren Abs. 4)
für den leitenden Beamten im Stellvertreter des Kabinettsvizedirektor
Verfassungsgerichtshof Generalsekretär Kabinettsdirektors
für den Leiter einer Sektion in einer der Parlamentsdirektor
Zentralstelle, wenn für ihn in diesem Absatz Parlamentsdirektion
keine andere Verwendungsbezeichnung für seine Stellvertreter Parlamentsvizedirektor
vorgesehen ist Sektionschef für den Leiter eines Dienstleiter
für den Leiter einer Gruppe Dienstes in einer der
Zentralstelle, wenn für ihn in diesem Absatz Parlamentsdirektion
keine andere Verwendungsbezeichnung für den leitenden Beamten Generalsekretär
vorgesehen ist Gruppenleiter im Verfassungsgerichtshof
für den Leiter einer Abteilung in einer Sektionschef
Zentralstelle Abteilungsleiter Sektion in einer
Zentralstelle, wenn für den Leiter eines Referats in einer
Zentralstelle Referatsleiter ihn in diesem Abs. keine
für den Leiter des Bundesamtes für Eich- und Präsident d. (unter andere Verwendungsbezeichnung
Vermessungswesen, des Bundesdenkmalamtes, Hinzufügung der vorgesehen ist
der Finanzprokuratur oder des Patentamtes Bezeichnung der für den Leiter einer Gruppenleiter
Behörde) Gruppe in einer
Zentralstelle, wenn für den Stellvertreter des Leiters des Vizepräsident d. ihn
Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, (unter Hinzufügung der in diesem Abs. keine andere
der Finanzprokuratur oder des Patentamtes Bezeichnung der Verwendungsbezeichnung
Behörde) vorgesehen ist
für den Leiter des Österreichischen Generaldirektor des einer Abteilungsleiter
Staatsarchivs Österreichischen Abteilung in einer
Staatsarchivs Zentralstelle
für den Leiter der Generaldirektion für die Generaldirektor für eines Referatsleiter
öffentliche Sicherheit die öffentliche Referats in einer
Sicherheit Zentralstelle
für den Leiter des Präsident d. (unter Hinzufügung der Bundespolizeidirektion
Wien Polizeipräsident Bundesamtes für Eich- Bezeichnung der Behörde)
für den Stellvertreter des Leiters der und Vermessungswesen,
Bundespolizeidirektion Wien Polizeivizepräsident des Bundesdenkmalamtes
für den Leiter einer Sicherheitsdirektion Sicherheitsdirektor Finanzlandesdirektion,
für den Leiter des Bundeskriminalamtes Direktor der Finanzprokuratur, des
Patentamtes oder des
Österreichischen
Statistischen Zentralamtes
für den Stellvertreter des    Vizepräsident d. (unter Hinzufügung
Leiters des Bundesamtes      der Bezeichnung der
für Eich- und                Behörde)
Vermessungswesen, einer
Finanzlandesdirektion, der
Finanzprokuratur, des
Patentamtes oder des
Österreichischen
Statistischen Zentralamtes
für den Leiter der            Generaldirektor d.
Österreichischen              (unter Hinzufügung der
Nationalbibliothek, des      Bezeichnung der
Österreichischen              Dienststelle)
Staatsarchivs oder der
Österreichischen
Staatsdruckerei
für den Stellvertreter des    Generaldirektor-Stellvertreter
Leiters der Österreichischen  der Österreichischen
Nationalbibliothek            Nationalbibliothek
für den Leiter der            Generaldirektor für die
Generaldirektion für die      öffentliche Sicherheit
öffentliche Sicherheit
für den Leiter der            Polizeipräsident
Bundespolizeidirektion
Wien
für seinen Stellvertreter    Polizeivizepräsident
für den Leiter einer          Sicherheitsdirektor
Sicherheitsdirektion
für den Leiter des            Direktor des Bundeskriminalamtes
Bundeskriminalamtes
für den Leiter einer Bundespolizeibehörde Polizeidirektor
außerhalb Wiens Polizeidirektor Bundespolizeibehörde
für den Leiter eines Polizeikommissariates außerhalb Wiens
in Wien für den Leiter eines Stadthauptmann
für den Beamten des Höheren Dienstes bei Polizeikommissariates
einer Sicherheitsdirektion oder einer in Wien
Bundespolizeibehörde bei Dienstleistung in für den Beamten des
Uniform Höheren Dienstes bei einer
Sicherheitsdirektion oder
einer Bundespolizeibehörde
bei Dienstleistung in Uniform
bis zur Gehaltsstufe 6 Kommissär
in den Gehaltsstufen 7 bis 10 Rat
für den Leiter des inneren Dienstes des Landesschulrats- Landesschulratsdirektor
Dienstes des Amtes des Landesschulrates (Stadtschulrates direktorStadtschulratsdirektor)
für Wien) (Stadtschulrats- Landesschulrates
direktor (Stadtschulrates für Wien)
für den Leiter der Wasserstraßendirektion Baudirektor der d. (unter
Wasserstraßen- Wasserstraßendirektion, Hinzufügung der
direktion der Bundesbaudirektion Wien Bezeichnung der
für den Leiter der Burghauptmannschaft oder einer Behörde)
Österreich Burghauptmann Bundesgebäudeverwaltung
für den Leiter einer Bibliothek (ausgenommen Direktor d. (unter Berghauptmann
einer Universitätsbibliothek), eines Hinzufügung der Berghauptmannschaft
Archivs, einer Anstalt, eines Museums, eines Bezeichnung der für den Leiter einer Direktor d. (unter Hinzufügung der
Kulturinstitutes oder Bibliothek (ausgenommen einer größeren oder Bezeichnung der geleiteten Organi-
selbstständigen Sammlung sationseinheit Universitätsbibliothek), Organisationseinheit)
für den Leiter des ärztlichen Dienstes bei Chefarzt d. (unter eines Archivs, einer Anstalt,
Dienststellen des Bundes oder bei der Hinzufügung der eines Museums, eines
Bundesgendarmerie Bezeichnung der Kulturinstitutes oder einer
Dienststelle größeren oder des selbständigen
Wortes Sammlung
„Bundesgendarmerie“) für den Leiter des Chefarzt d. (unter Hinzufügung der
für den Leiter des gesamten Kanzleidienstes Parlamentskanzlei- ärztlichen Dienstes bei Bezeichnung der Dienststelle oder
in der Parlamentsdirektion direktor Dienststellen des Bundes des Wortes „Bundespolizei”)
für den Leiter des gesamten Kanzleidienstes Ministerialkanzlei- oder bei der
in einer anderen Zentralstelle direktor Bundespolizei
für den Bereiter der Spanischen Reitschule Bereiter der Leiter des gesamten Parlamentskanzleidirektor
Kanzleidienstes in der
Parlamentsdirektion
für den Leiter des gesamten  Ministerialkanzleidirektor
Kanzleidienstes in einer
anderen Zentralstelle
für den Bereiter der          Bereiter der Spanischen Reitschule
Spanischen Reitschule
für den Bereiter der Spanischen Reitschule Oberbereiter der Spanischen
in leitender Stellung Spanischen Reitschule Reitschule
in leitender Stellung
(4) Beamte, die bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland oder im höheren auswärtigen Dienst im Inland Dienst versehen, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende Verwendungsbezeichnung zu führen. Diese Verwendungsbezeichnungen sind vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die dienstrechtliche Stellung des Beamten durch Verordnung zu bestimmen.
… 4 unveränderte Absätze
(5) Die Wirkung der mit der Erreichung einer höheren Gehaltsstufe oder höheren Funktionsgruppe verbundenen Änderung des Amtstitels gemäß Abs. 2 oder der Verwendungsbezeichnung gemäß Abs. 3 tritt während eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Beamte freigesprochen, tritt die Wirkung des Abs. 2 oder 3 rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass die Wirkung des Abs. 2 oder 3 rückwirkend eintritt, wenn
1. die Schuld des Beamten gering ist,
2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und
3. keine dienstlichen Interessen entegegenstehen (Anm.: richtig: entgegenstehen).