BGBl. I Nr. 5/2004
Änderung des Apothekengesetzes und des Gehaltskassengesetzes 2002
Bundesgesetz, mit dem das Apothekengesetz und das Gehaltskassengesetz 2002 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 39geändert
§ 39.
Betriebseinstellung.
Ist für eine im Betriebe befindliche Anstaltsapotheke kein verantwortlicher Leiter oder - im Falle der Verhinderung desselben - kein Stellvertreter (§ 17, vierter Absatz 17b) bestellt, so ist der Betrieb der Apotheke bis zur Behebung dieses Mangels einzustellen.