RGBl. Nr. 5/1907
Gesetz, betreffend die Regelung des Apothekenwesens
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 39neu
Paragraph 39,
Betriebseinstellung.
Ist für eine im Betriebe befindliche Anstaltsapotheke kein verantwortlicher Leiter oder - im Falle der Verhinderung desselben - kein Stellvertreter (Paragraph 17,, vierter Absatz) bestellt, so ist der Betrieb der Apotheke bis zur Behebung dieses Mangels einzustellen.