BGBl. I Nr. 5/2004
Änderung des Apothekengesetzes und des Gehaltskassengesetzes 2002
Bundesgesetz, mit dem das Apothekengesetz und das Gehaltskassengesetz 2002 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 60geändert
§ 60.
Staatsaufsicht.
Die Überwachung des gesamten Apothekenwesens obliegt den politischen Behörden Bezirksverwaltungsbehörden und in oberster Instanz dem Ministerium des Innern.
Die Aufsicht über die Apotheken wird von Amts wegen ausgeübt.
Nähere Bestimmungen über die Handhabung des staatlichen Aufsichtsrechtes können im Verordnungswege erlassen werden.